Das Bild zeigt eine junge Frau in einem Büro, die mit einem Kollegen spricht.

Im Detail zeigt das Bild den Oberkörper einer jungen Frau mit hellbraunen, schulterlangen Haaren, die ein dunkelblaues Hemd trägt. Sie sitzt an einem Schreibtisch, vor dem ein schwarzer Computermonitor steht. Ihr Blick ist nach rechts gewandt, wo man nur den Hinterkopf einer anderen blondhaarigen Person sieht, was darauf hindeutet, dass sie sich in einem Gespräch befindet. Im Hintergrund ist ein Fenster zu sehen, das einen Blick ins Grüne freigibt, was dem Raum eine beruhigende Atmosphäre verleiht. Auf der rechten Seite des Bildes sind Teile eines weiteren Schreibtisches mit Bürobedarf zu erkennen. Die Atmosphäre wirkt professionell und gleichzeitig entspannt, was durch das natürliche Licht und die Pflanzen im Hintergrund verstärkt wird.

Ein Kollege als Vergleich genügt bei Equal Pay

Ein Kollege als Vergleich genügt bei Equal Pay

Erhält eine Arbeitnehmerin bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit weniger Entgelt als ein männlicher Kollege, so ist von einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts auszugehen. Die Frau muss sich für den Vergleich nicht am Mittelwert (Median) orientieren, sondern kann sich auf einen einzelnen Mitarbeiter mit vergleichbarer Tätigkeit in ihrem Unternehmen beziehen. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil.

Im verhandelten Fall hatte eine Abteilungsleiterin von ihrem Arbeitgeber rückwirkend die gleiche Bezahlung wie ein männlicher Kollege verlangt, der die gleiche Tätigkeit ausübte, aber deutlich besser bezahlt wurde. Der Arbeitgeber brachte dagegen vor, dass die Frau nicht die gleiche oder gleichwertige Arbeit wie ihre männlichen Kollegen verrichte. Zudem erbringe sie eine mangelhafte Arbeitsleistung und werde daher sogar schlechter als die weibliche Vergleichsgruppe vergütet.

Die Richter des BAG gaben der Beschäftigten recht, hoben das Urteil der Vorinstanz zum Teil auf und verwiesen den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück. Bei der Beurteilung der Lohngleichheit von Frauen und Männern gelte der sogenannte Paarvergleich, der Mittelwert sei dagegen ohne Bedeutung. Der Arbeitgeber könne die Vermutung der Diskriminierung nur dann widerlegen, wenn er beweisen könne, dass es sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung gebe.

BAG, Urteil vom 23. Oktober 2025, 8 AZR 300/24 

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