Ein freundliches Lächeln und ein Händedruck signalisieren eine positive geschäftliche Übereinkunft.

Das Bild zeigt eine junge Frau mit dunklem, schulterlangem Haar, die ein burgunderrotes Hemd trägt und herzlich lächelt, während sie scheinbar jemandem die Hand schüttelt. Nur der Arm und ein Teil des Oberkörpers der anderen Person, bekleidet mit einem blauen Jackett, sind im Bild sichtbar. Der Hintergrund ist etwas verschwommen, aber man erkennt Holzbalken an der Decke und eine Fensterfront mit Blick nach draußen, wo grüne Pflanzen hängen. Die Atmosphäre wirkt warm und professionell, und die Stimmung ist positiv und einladend.

Länge der Probezeit bei Befristung

Länge der Probezeit bei Befristung

Die Dauer einer Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis muss in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer der Befristung stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Eine starre Grenze gibt es dabei nicht. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls, so die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Dem Fall lag die Klage einer Kundenberaterin zugrunde, die für ein Jahr befristet beschäftigt war. Ihr Arbeitsvertrag sah eine viermonatige Probezeit mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen vor. Nach vier Monaten kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin, da sie die Probezeit für unverhältnismäßig lang hielt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab ihr teilweise recht: Die Probezeit dürfe maximal 25 Prozent der Befristungsdauer betragen, also in diesem Fall drei Monate. Die Kündigung ende daher erst mit Ablauf der gesetzlichen Frist.

Das BAG wies die Klage ab. Die Erfurter Richter stellten klar, dass es bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Probezeit keinen pauschalen Richtwert gebe, sondern dass diese sich an den jeweiligen Gegebenheiten des Arbeitsverhältnisses orientieren müsse. Dabei seien die Befristungsdauer und die Art der Tätigkeit einzubeziehen – im vorliegenden Fall gab es einen detaillierten Einarbeitungsplan von insgesamt 16 Wochen, nach denen die Mitarbeiterin produktiv einsatzfähig sein sollte.

BAG, Urteil vom 30. Oktober 2025, 2 AZR 160/24 

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