Ein Friseur trimmt den Bart eines Kunden in einem Barbershop.

Das Bild zeigt einen Mann mit einem Dutt und Brille, der als Friseur in einem Barbershop tätig ist. Er trägt eine grüne Arbeitskleidung und eine schwarze Schürze. Er steht über einem Kunden und trimmt dessen Bart mit einer Schere und einem Kamm. Der Kunde hat einen vollen, gepflegten Bart und trägt einen Umhang mit schwarzen und weißen Streifen. Die Atmosphäre wirkt professionell und entspannt. Im Hintergrund sind Regale mit Friseurprodukten und Geräten zu sehen, die den Eindruck eines gut ausgestatteten Barbershops verstärken. Die Stimmung ist ruhig und konzentriert, da der Friseur sorgfältig an der Bartpflege arbeitet.

Schwarzarbeit: Erweiterte Sofortmeldepflicht

Schwarzarbeit: Erweiterte Sofortmeldepflicht

Um Schwarzarbeit besser eindämmen zu können, will die Bundesregierung den Katalog der von Schwarzarbeit besonders anfälligen Branchen erweitern. Dies sieht das „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ vor, das am 13. November 2025 vom Bundestag beschlossen wurde.

So soll das Friseur- und Kosmetikgewerbe (inkl. Barbershops) in den Branchenkatalog nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) aufgenommen werden. Das bereits vom Katalog erfasste Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe wird dahingehend konkretisiert, dass plattformbasierte Lieferdienste eingeschlossen sind. Hierzu gehören laut Gesetzesbegründung Plattformbetreiber, die die Lieferung von Dritten bereitgestellter Waren, beispielsweise Essen, organisieren sowie Subunternehmen, die für einen Plattformbetreiber entsprechende Lieferungen durchführen oder organisieren. Die Forstwirtschaft soll hingegen aus dem Katalog gestrichen werden. Das Gleiche gilt für das Fleischerhandwerk, das zunächst zeitlich befristet nicht mehr zu der weiterhin im Branchenkatalog geführten Fleischwirtschaft gezählt wird.

Mit der Ausweitung des Katalogs ist eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren für Arbeitnehmer der jeweiligen Branchen verbunden. Im Übrigen betrifft sie die Informations- und Dokumentationspflicht (§ 2a Abs. 2 Schwarz- ArbG), die Sofortmeldepflicht (§ 28a Abs. 4 SGB IV) sowie die Melde- und Arbeitszeitaufzeichnungspflicht (§§ 16/17 MiLoG) der Arbeitgeber. Bei Verstößen drohen empfindliche Geldstrafen. 

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