Ein Mann mit Brille lächelt in die Kamera, während er im Hintergrund ein unscharfes Teammeeting leitet.

Das Bild zeigt einen Mann mit Bart und Brille, der freundlich lächelt und ein Tablet hält, während im Hintergrund eine Gruppe von vier Personen in einem Meetingraum zu sehen ist. Der Mann trägt einen roten Pullover über einem hellblauen Hemd. Im Hintergrund sitzen oder stehen die Teammitglieder und scheinen in ein Gespräch vertieft zu sein. Die Atmosphäre wirkt professionell und entspannt zugleich, mit einem Fokus auf Zusammenarbeit und positiver Kommunikation. Das Licht ist hell und natürlich, was die offene und einladende Stimmung des Raumes unterstreicht.

Jahreswechsel in der Sozialversicherung

Jahreswechsel in der Sozialversicherung

Wie jedes Jahr bringt auch der Neujahrstag 2026 zahlreiche Änderungen in der Sozialversicherung mit sich. Neben einer ganzen Reihe von fachlichen Neuerungen gelten auch wieder aktualisierte Rechengrößen und Beitragssätze. Im Folgenden geben wir einen Überblick zu den Hintergründen und den für die Praxis relevanten Themen.

Rechengrößen kennen nur eine Richtung

Wie nahezu jedes Jahr steigen die Rechengrößen in der Sozialversicherung zum 1. Januar 2026. Sie werden aufgrund der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 turnusgemäß angepasst. Der prozentuale Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgröße und Jahresarbeitsentgeltgrenzen fällt aufgrund der guten Lohnzuwachsrate in Deutschland im vergangenen Jahr wie schon im Vorjahr hoch aus. Im Jahr 2024 betrug die Lohnzuwachsrate im Bundesgebiet 5,16 Prozent, 2023 war sie mit 6,44 Prozent noch höher. 

Prüfung regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

Aufgrund der Erhöhung der allgemeinen und besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) ist bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern zum 1. Januar 2026 zu prüfen, ob die jeweils maßgebende Grenze weiterhin überschritten wird. Ist dies nicht der Fall, tritt Krankenversicherungspflicht ein. Das betrifft Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über 73.800 EUR (2025, allgemeine JAE-Grenze), aber nicht über 77.400 EUR (2026, allgemeine JAE-Grenze). 

Bislang privat krankenversicherte Arbeitnehmer werden durch das Unterschreiten der JAE-Grenze für 2026 krankenversicherungspflichtig und kehren in die GKV zurück – sofern sie sich nicht innerhalb von drei Monaten auf Antrag befreien lassen.

Bislang krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die im Jahr 2025 die JAE-Grenze aufgrund einer Entgelterhöhung überschreiten, scheiden zum 31. Dezember 2025 aus der Krankenversicherungspflicht aus, wenn auch die ab 2026 maßgebliche JAE-Grenze von 77.400 EUR überschritten wird und zum Jahreswechsel nicht schon bekannt ist, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 2026 wieder unter die Grenze fällt (z. B. aufgrund einer Schwangerschaft oder Arbeitszeitreduzierung). 

Anpassung der Sachbezugswerte

Zum 1. Januar 2026 werden die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft auf Grundlage der Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst und durch die „Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ festgeschrieben. Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft legen die Höhe des geldwerten Vorteils fest, den Beschäftigte dadurch erhalten. Sie gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, denn auch die neu festgesetzten Werte sind einheitlich maßgebend sowohl für die Berechnung der Lohnsteuer als auch für die Sozialversicherungsbeiträge. 

Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung

Anfang 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Seither können Arbeitnehmer bis zu 8 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung einzahlen, dies entspricht 2026 einem Betrag von maximal 8.112 EUR. Sozialversicherungsfrei sind Einzahlungsbeträge bis zu 4 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, 2026 also maximal 4.056 EUR.

Entwicklung Gesamtsozialversicherungsbeitrag

In der Pflegeversicherung sind zum Jahreswechsel keine Änderungen vorgesehen, und auch die Beitragssätze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung erfahren keine Anpassung. Die Künstlersozialabgabe sinkt von 5,0 auf 4,9 Prozent.

Wie im Vorjahr steigt aber der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit legt ihn nach Auswertung der Ergebnisse des GKV-Schätzerkreises fest. Er wird zum 1. Januar 2026 aufgrund einer hohen Kostendynamik in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,5 auf 2,9 Prozent angehoben.

Der durchschnittliche Beitragssatz ist in der betrieblichen Praxis für den Beitragszuschuss wichtig, den Arbeitgeber privat krankenversicherten Beschäftigten zahlen müssen. Zudem gilt er für bestimmte Personengruppen, für die die Beiträge von Dritten (z. B. vom Arbeitgeber) getragen werden: für Praktikanten mit einem Arbeitsentgelt bis 325 EUR monatlich, Menschen mit Behinderung und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. 

Geringfügigkeitsgrenze steigt

Da der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2026 von 12,82 auf 13,90 EUR je Zeitstunde steigt, kommt zum Jahreswechsel 2025/2026 die dynamische Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung. Sie steigt von monatlich 556 auf 603 EUR bzw.

  • auf das Zwölffache (7.236 EUR) bei durchgehender mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat oder
  • auf das Vierzehnfache (8.442 EUR) bei zweimaliger gelegentlicher unvorhersehbarer Überschreitung. 

Hintergrund

Die gesetzliche Formel zur Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze lautet: Mindestlohn x 130 Stunden : 3 Monate. Die dynamische Grenze soll eine dauerhafte Beschäftigung zu Mindestlohnbedingungen bei 10 Wochenarbeitsstunden ermöglichen. Minijobber sollen in unverändertem Umfang zum Mindestlohn arbeiten können, sofern dieser angehoben wird.

Der neue Grenzwert ab Januar 2026 in Höhe von 603 EUR gilt bei Minijobbern auch für den Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Hingegen beträgt die allgemeine Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung im Jahr 2026 nur 565 EUR (1/7 der monatlichen Bezugsgröße).

Arbeitnehmer, die mit ihrem Entgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR überschreiten, die Grenze für 2026 von 603 EUR aber nicht, sind zum Jahreswechsel umzumelden. Es gibt keine Besitzstandsregelung.

Auswirkungen auf den Übergangsbereich

Der Übergangsbereich umfasst ab 1. Januar 2026 Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 603,01 bis 2.000,00 EUR. Für die Beitragsberechnung gilt weiterhin, dass Beschäftigte im Übergangsbereich eine geringere Beitragsbelastung haben.

Abgabe von Jahresmeldungen

Die DEÜV-Jahresmeldungen für Arbeitnehmer für das Vorjahr sind grundsätzlich bis zum 15. Februar des Folgejahres abzugeben. Da der 15. Februar 2026 auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Abgabefrist im kommenden Jahr auf den 16. Februar 2026. Für Meldezeiträume seit dem 1. Januar 2025 muss in den DEÜV-Meldungen keine Trennung nach Rechtskreisen Ost/West mehr erfolgen, d. h. die Jahresmeldungen für 2025 erfolgen erstmals ohne Rechtskreiskennzeichen.

Keine Besonderheiten bei der Fälligkeit

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind jeweils zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Beitragsnachweise sind spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge einzureichen. Im Jahr 2026 gibt es bezüglich der Feiertage keine Besonderheiten bei den Fälligkeitstagen.

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