Lohnsteuer-News zum Jahreswechsel
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 will der Gesetzgeber u. a. die Entfernungspauschale für Berufspendler sowie die sog. Übungsleiterpauschale zum 1. Januar 2026 anheben.
Anhebung der Entfernungspauschale ab 2026
Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann pro Arbeitstag für jeden vollen Kilometer bislang eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR steuerlich berücksichtigt werden. Bis einschließlich 2025 wird ab dem 21. Kilometer eine erhöhte Pauschale von 0,38 EUR gewährt. Durch die mit dem Steueränderungsgesetz 2025 geplante Entfernungspauschale von generell 0,38 EUR ab dem ersten Kilometer soll die Entlastung für Fernpendler ab 2026 verstetigt werden.
Die Pendlerpauschale gehört zu den Werbungskosten und wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt berücksichtigt. Über einen Lohnsteuerermäßigungsantrag kann es bereits beim Lohnsteuerabzug zu einer Entlastung kommen.
Entfernungspauschale und Lohnsteuerpauschalierung
Die erhöhte Pendlerpauschale ermöglicht es dem Arbeitgeber, höhere Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zu zahlen und zu pauschalieren. Gleiches gilt für die Pauschalierung bei der Firmenwagennutzung.
Entfernungspauschale bei doppelter Haushaltsführung
Bei einer Firmenwagennutzung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entsteht kein geldwerter Vorteil. Deshalb ist auch ein entsprechender Werbungskostenabzug nicht möglich. Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für die Wochenendheimfahrten seinen Privat-Pkw nutzt, kann der Arbeitgeber für eine steuerfreie Erstattung ab 2026 die höhere Entfernungspauschale zugrunde legen.
Entfristung der Mobilitätsprämie
Viele schlechter verdienende Beschäftigte sind nicht steuerpflichtig, können dann aber auch keine Werbungskosten wie die Entfernungspauschale im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung steuerlich geltend machen. Gleichwohl sollen etwa Arbeitnehmer, gerade wenn sie zur ersten Tätigkeitsstätte weit pendeln müssen, entlastet werden. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber die sog. Mobilitätsprämie eingeführt (§§ 101 ff. EStG). Sie kann neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer beansprucht werden. Die Beantragung der Mobilitätsprämie erfolgt über das Wohnsitzfinanzamt. Der Arbeitgeber ist in die Beantragung und Auszahlung nicht einbezogen, sollte seine Mitarbeiter aber auf einen etwaigen Anspruch auf die Mobilitätsprämie hinweisen.
Mit der vorgesehenen Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie (ursprüngliche Befristung von 2021 bis 2026) sollen Arbeitnehmer mit geringeren Einkünften auch über 2026 hinaus die Mobilitätsprämie erhalten.
Die Mobilitätsprämie beträgt grundsätzlich 14 Prozent der Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer. Wer nur bis zu 20 Kilometer zur Arbeit fährt, geht also weiterhin leer aus. Die Prämie wird ggf. je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens, der sonstigen Werbungskosten bzw. je nach Überschreiten des Arbeitnehmerpauschbetrags gekürzt.
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Ab 2026 wird mit dem Steueränderungsgesetz 2025 die sog. Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG von 3.000 auf 3.300 EUR und die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG von 840 auf 960 EUR erhöht. Diese Erhöhung betrifft nebenberufliche Tätigkeiten wie Sporttrainer, Ausbilder, Betreuer oder Chorleiter und gilt für Einnahmen, die bei einer gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Organisation erzielt werden.
Hinweis:
Das zustimmungsbedürftige Steueränderungsgesetz 2025 muss sowohl den Bundestag als auch den Bundesrat erst noch passieren. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist geplant für den 19. Dezember 2025.