Mit BEM zurück in den Job

Arbeitnehmern, die länger als sechs Wochen pro Jahr erkrankt sind, muss ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten werden.

Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich um eine dauerhafte Wiedereingliederung langzeiterkrankter Mitarbeiter in den Betrieb zu kümmern. Hierfür hat der Gesetzgeber das BEM vorgeschrieben, das alle Arbeitgeber unabhängig von ihrer Größe jenen Beschäftigten anbieten müssen, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren (§ 167 SGB IX).

Das gilt auch, wenn die sechs Wochen durch mehrere kürzere Arbeitsunfähigkeitszeiten innerhalb eines Zeitjahres erreicht werden oder auf verschiedene Erkrankungen zurückzuführen sind. Bei der Zeitgrenze sind auch Arbeitsunfähigkeitstage ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzubeziehen.

Der Arbeitnehmer muss das Angebot zur Wiedereingliederung nicht annehmen. Durch eine etwaige Ablehnung dürfen ihm keine Nachteile entstehen.

Ziel des BEM ist die Rückkehr des Mitarbeiters an seinen bisherigen Arbeitsplatz – unter Umständen mit organisatorischen oder technischen Hilfen – oder die Umsetzung auf einen anderen (leidensgerechten) Arbeitsplatz.

Vorteile für Beschäftigte und Betriebe

Auch wenn das BEM seit 2004 für alle Unternehmen zwingend vorgeschrieben ist, ist vielen Betrieben das vorgesehene gestaffelte Verfahren oftmals unklar.

Trotzdem: Wenn ein Betrieb auch nur einen einzigen Mitarbeiter regulär beschäftigt und dieser länger als sechs Wochen im Jahr erkrankt, muss ihm ein BEM angeboten werden – auch wenn es sich um eine Teilzeitkraft, einen Minijobber oder eine befristet eingestellte Aushilfe handelt. Dieses Angebot kann der Mitarbeiter dann annehmen oder ablehnen – ohne Konsequenzen für sein Arbeitsverhältnis.

Viele Betriebe haben erkannt, dass ein BEM Vorteile für Beschäftigte und Betriebe bietet. Es führt zu einer besseren Übersicht über die Personalressourcen, weil der Kontakt zu den Beschäftigten nach dem Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung nicht mehr abbricht.

Der erste Schritt: die BEM-Information

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschäftigten über die Ziele des BEM und über den Umgang mit ihren persönlichen Daten im BEM-Prozess aufgeklärt werden.

Dabei sollte herausgestellt werden, das das BEM darauf abzielt, den Beschäftigten im Unternehmen zu halten und seinen Arbeitsplatz wenn möglich auf seine gesundheitlichen Bedürfnisse anzupassen, um (weitere) körperliche Einschränkungen oder Frühverrentungen zu vermeiden.

Erst dann sind die Beschäftigten in der Lage, sich qualifiziert für oder gegen die Teilnahme am BEM zu entscheiden. Diese Entscheidung sollte aus Nachweisgründen schriftlich dokumentiert werden.

Wenn der Arbeitnehmer nicht erscheint

Die Teilnahme am BEM ist für die Beschäftigten freiwillig. Für den betrieblichen Ablauf sollte vor einem Gespräch verbindlich geklärt werden, ob der Beschäftigte bereit ist, am BEM teilzunehmen. Arbeitgeber sollten Betroffenen daher

  • ein Einladungsschreiben
  • eine Information zum BEM
  • eine Zustimmungserklärung und
  • eine Ablehnungserklärung

zusenden. Erscheint der Mitarbeiter dann trotz Zustimmungserklärung nicht zum Termin, hat der Arbeitgeber zumindest den Beleg, dass er alles getan hat, um seine Verpflichtung zu erfüllen. Nimmt der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Arbeit wieder auf, sollte ihm nochmals ein Gespräch angeboten werden. Lehnt er es ab, sollte ihm die Ablehnungserklärung erneut zur Unterschrift vorgelegt werden.

Der BEM-Prozess

Vor Beginn des ersten Gespräches sollte der Gesprächsleiter den erkrankten Beschäftigten nochmals darauf hinweisen, dass seine Teilnahme an einer BEM-Maßnahme freiwillig ist und er jederzeit die Möglichkeit hat, diese folgenlos abzubrechen. Ebenso sollte auf die Datenschutzbestimmungen hingewiesen werden, z. B., dass die Diagnose der Erkrankung nicht offenbart werden muss und dass alle personenbezogenen Angaben vertraulich behandelt werden.

Insgesamt sollten BEM-Gespräche ergebnisoffen verlaufen und alle Optionen behandeln, die für die erfolgreiche Wiedereingliederung des Mitarbeiters zur Verfügung stehen. Dazu sollten technische (z. B. Hilfsmittel), organisatorische (z. B. Arbeitszeiten) oder auch persönliche (z. B. Weiterbildung) Aspekte betrachtet werden. Auf Wunsch des Mitarbeiters kann auch ein Mitglied des Betriebsrates und/oder der Betriebsarzt am Gespräch teilnehmen. Zur Dokumentation, aber auch für den betrieblichen Lernerfolg sollten alle BEM-Termine protokolliert werden – insbesondere Maßnahmenpläne, Umsetzung und Implemetierung sowie der Erfolg und die Evaluation der Maßnahmen.

Praxistipp:

Praxisnahe Infos zu Durchführung eines BEM und zur Unterstützung durch die Rentenversicherung veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung.
Praxishilfen für das BEM im Unternehmen bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.