Kurz vor Jahresende werden noch zwei rückwirkende Änderungen für das Steuerjahr 2024 durchgeführt. Auch das Jahr 2025 wird steuerlich einige Neuerungen bringen.
Bis 31. Dezember 2024 kann die Tarifermäßigung des § 34 Absatz 1 EStG (sog. Fünftelregelung) für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Dieses Lohnsteuerabzugsverfahren wird ab 2025 generell gestrichen. Arbeitnehmer können die Tarifermäßigung aber weiterhin im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Arbeitgeber können je Dienstverhältnis eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von höchstens 3.000 EUR zusätzlich um ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG) – aber nur noch vor dem 1. Januar 2025.
Der Arbeitnehmer muss noch in 2024 wirtschaftlich über das Geld oder die Sachzuwendung verfügen können. Eine Gewährung etwa mit dem Dezembergehalt 2024 Anfang Januar 2025 wäre also für die Steuerbefreiung zu spät.
Der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag wurde nachträglich um 180 auf 11.784 EUR angehoben.
Höhe des Grundfreibetrags | ||
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Kalenderjahr 2024 | Einzelveranlagung | Zusammenveranlagung |
bislang | 11.604 EUR | 23.208 EUR |
neu | 11.784 EUR | 23.568 EUR |
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 wird der steuerliche Kinderfreibetrag für 2024 um 228 auf 6.612 EUR angehoben.
Höhe des Kinderfreibetrags | ||
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Kalenderjahr 2024 | für ein Elternteil | für Eltern insgesamt |
bislang | 3.192 EUR | 6.384 EUR |
neu | 3.306 EUR | 6.612 EUR |
Die Anhebung des Kinderfreibetrags hat beim Lohnsteuerabzug nur Bedeutung für die Zuschlagsteuern!
Die Nachholung der Anhebung des Grund- bzw. des Kinderfreibetrags erfolgt mit der Lohnabrechnung für den Dezember 2024. Der geänderte Einkommensteuertarif ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn bzw. sonstigen Bezug anzuwenden, der für einen nach dem 30. November 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird bzw. zufließt.
Die Lohnsteuerberechnungen für die Lohnabrechnungszeiträume Januar 2024 bis November 2024 bleiben unverändert.
Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 können nicht nur geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen an Arbeitgeberunternehmen aufgeschoben besteuert werden, sondern auch Anteile an verbundenen Unternehmen (§19a EStG).
Bei der Anschaffung eines Firmenwagens, der nicht als reines Elektrofahrzeug anzusehen ist, ist nach dem 31. Dezember 2024 die Hälfte des Listenpreises anzusetzen, wenn das Kfz eine CO2-Emission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt (bislang mindestens 60 Kilometer).
Der (anteilige) Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann bei dauerndem Getrenntleben der Partner ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. In den Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden.
Die Frist für die Antragstellung auf einen Freibetrag wird vom 1. Oktober auf den 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben.
Der Arbeitgeber kann für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer- Außenprüfung das Pauschalierungswahlrecht auch durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben. Diese Erklärung ist spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer- Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben.
Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber wird ausgeschlossen, wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge berücksichtigt wurden.