Krankschreibung im Auslandsurlaub

Auch im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit (AU), deren voraussichtliche Dauer und bei einem Auslandsaufenthalt über die Urlaubsadresse informieren. Entstehen dem Arbeitnehmer dabei Kosten, z. B. für einen Anruf aus dem Ausland, so hat der Arbeitgeber diese zu tragen. Auch die Krankenkasse muss der Arbeitnehmer schnellstmöglich über seine Arbeitsunfähigkeit benachrichtigen.

Bricht der Arbeitnehmer seinen Auslandsurlaub ab und kehrt nach Deutschland zurück, so hat er Arbeitgeber und Krankenkasse darüber so schnell wie möglich in Kenntnis zu setzen.

Wichtig:

Der elektronische Abruf von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAUVerfahren) erfasst gegenwärtig keine AU im Ausland. Eine Abfrage des Arbeitgebersbei der Krankenkasse würde mit „eAU/Krankenhausmeldung liegt nicht vor“ (Rückmeldegrund = 4) beantwortet. Ab dem 1. Januar 2025 wird mit der Version 2.0 immer auch dann, wenn der Krankenkasse andere Nachweise vorliegen, ein Datenabruf durch den Arbeitgeber ermöglicht (neuer Rückmeldegrund = 8).