Das Bundeskabinett hat per Verordnung den gesetzlichen Mindestlohn mit Auswirkungen auch auf die steuerliche Behandlung der Minijobs beschlossen.
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto pro Stunde steigen und ein Jahr später auf 14,60 Euro brutto. Das Kabinett hat den Weg für die Erhöhung freigemacht. Die Bundesregierung hat die Empfehlung der Mindestlohnkommission vom Juni per Verordnung umgesetzt.
Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto pro Stunde, zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto pro Stunde.
Im Juni 2025 hatte die unabhängige Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Das Bundeskabinett hat die Anpassungen per Verordnung beschlossen – damit können sie wirksam werden (sogenannte Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV5).
Auch die Geringfügigkeitsgrenzewird in der Folge zum 1. Januar 2026 steigen. Sie liegt aktuell bei 556 Euro brutto im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Grenze für geringfügige Beschäftigungen mit jeder Mindestlohnerhöhung. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.
Beim Minijob bleibt ansonsten die abzuführende pauschale Steuer von 2 Prozent gemäß § 40a Absatz 2 EStG unverändert. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang schon jetzt zu bedenken, dass geringfügig Beschäftigte nicht von der ab 2026 geplanten steuerfreien Aktivrente profitieren können.