Zum 1. August bzw. 1. September 2026 beginnt das neue Ausbildungsjahr 2026. Die Regelungen zum Kindergeldanspruch für Auszubildende sind auch für Arbeitgeber interessant.
Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht in regelmäßigen Abständen auf seiner Homepage die sog. Dienstanweisung zum Kindergeldrecht (DA-KG). Arbeitgeber sollten einen Blick hineinwerfen, auch wenn sie nicht selbst als Eltern Anspruch auf Kindergeld haben.
Der Anspruch auf Kindergeld beträgt für 2026 aktuell 259 Euro pro Kind und Monat. Ab Januar 2027 soll sich nach Verlautbarungen des Koalitionsausschusses der Betrag monatlich um 8 Euro und ab 2028 um weitere 5 Euro erhöhen.
Arbeitgeber sollten ihre Auszubildenden darauf hinweisen, dass für Jugendliche in Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld besteht.
Bei einer Zweitausbildung wird ein Kind zwar nur berücksichtigt, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist jedoch für Auszubildende unproblematisch, da immer Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt.
Die Höhe der Ausbildungsvergütung spielt für den Kindergeldbezug im Übrigen keine Rolle. Der Anspruch auf Kindergeld ist also auch bei einer hohen Ausbildungsvergütung nicht gefährdet.
Beispiel: Der Arbeitgeber stellt den 22jährigen Auszubildenden zum 1. September 2026 ein (Ausbildung zum Industriekaufmann). A hat bereits zuvor eine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation abgeschlossen. Für A besteht bis zum Abschluss der Zweitausbildung, spätestens bis zum Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres, Anspruch auf Kindergeld.
Übrigens besteht für einen Auszubildenden schon vor Beginn der Ausbildung in einer bis zu viermonatigen Übergangszeit zwischen dem Schulabschluss, zum Beispiel im Mai 2026, und dem Beginn der Ausbildung, zum Beispiel am 1. September 2026, Anspruch auf Kindergeld.
Der/die Auszubildende sollte im Einstellungsgespräch auf diesen auch in der Übergangszeit bestehenden Anspruch hingewiesen werden, damit die Eltern zeitnah einen Kindergeldantrag bei der Familienkasse stellen können. Denn die Familienkasse zahlt Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung.