Wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzukommt, bevor die Ersterkrankung beendet ist, so verlängert sich nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum nicht.
Der gesetzliche Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen beginnt nach dem Auftreten einer erneuten Erkrankung nur dann von vorne, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung zu dem Zeitpunkt, zu dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt, bereits beendet war. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen hervor (LAG Thüringen, Urteil vom 16. Dezember 2025, 5 Sa 154/23).
Im vorliegenden Fall ging es um die Klage eines Monteurs, der am 2. März 2022 während seiner Probezeit einen Arbeitsunfall erlitten hatte und daraufhin bis zum 18. April 2022 wegen Knieproblemen krankgeschrieben war. Am 14. April 2022 teilte der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber mit, dass die Knieprobleme fortbestünden und er am 19. April 2022 einen Folgetermin bei seinem Arzt habe. Am 15. April 2022 ging dem Arbeitgeber die Eigenkündigung des Mitarbeiters zum Monatsende zu.
Für die Zeit vom 19. April bis zum 30. April wurde dem Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Rückenschmerzen ausgestellt. Der Arbeitgeber verweigerte für diesen Zeitraum die Lohnfortzahlung. Er veranlasste eine Überprüfung durch den medizinischen Dienst, der davon ausging, dass Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründet seien. Der Kläger machte eine Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 19. April 2022 bis zum 30. April 2022 geltend. Er argumentierte, es bestehe zwischen der Erkrankung aufgrund des Arbeitsunfalls und der weiteren Erkrankung ab dem 19. April 2022 keinerlei Zusammenhang. Die Zweiterkrankung habe er sich beim Heben einer Kiste zugezogen.
Das LAG Thüringen gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung für den Zeitraum von 19. April bis zum 30. April 2022 ab. Das LAG stellte klar, dass ein Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen beanspruchen könne. Im vorliegenden Fall sei dieser Zeitraum bereits durch die Erkrankung bis zum 18. April 2022 ausgeschöpft, sodass kein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch mehr bestehe. Das LAG Thüringen ging – wie bereits die Vorinstanz – von einem sogenannten einheitlichen Verhinderungsfall aus – mit der Folge, dass der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum nicht neu beginnt.
Demnach entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung zu dem Zeitpunkt, zu dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt, bereits beendet war. Das sei anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden.