Aktivrente – Steuervorteile für ältere Beschäftigte
Zum Jahresbeginn ist das Aktivrentengesetz in Kraft getreten. Die Neuregelung schafft für Beschäftigte finanzielle Anreize, nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten.
Zum Jahresbeginn ist das Aktivrentengesetz in Kraft getreten. Die Neuregelung schafft für Beschäftigte finanzielle Anreize, nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten.
Bei der Kostenübernahme für Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber drohen Verschärfungen bei der Lohnsteuer.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. September 1982 war die Kostenübernahme des Arbeitgebers für Vorsorgeuntersuchungen der Mitarbeiter bislang als Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers in der Regel steuerfrei.
Die Finanzverwaltung hat das angesprochene Urteil nunmehr aus den sogenannten Lohnsteuer-Hinweisen gestrichen. Dies hat zur Folge, dass die Finanzverwaltung die vorstehende Rechtsprechung offensichtlich nicht mehr anwendet und es deshalb zu Verschärfungen kommen kann.
Statt des Urteils ist nunmehr die Verwaltungsregelung vom 20. April 2021 maßgebend. Demnach sind Aufwendungen für Gesundheits-Check-ups und Vorsorgeuntersuchungen bis zu dem Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen erstatten würden, als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht dem Arbeitslohn zuzurechnen.
Bei der Verwaltungsregelung vom 20. April 2021 handelt es sich um eine Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG. Die Vorschrift erlaubt es Arbeitgebern, unter engen Voraussetzungen bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention steuer- und sozialabgabenfrei zu investieren, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten in Betrieben mit mindestens 20 Arbeitsplätzen ist im Jahr 2024 auf 1,14 Millionen angestiegen. Jedoch liegt die Arbeitslosenquote von Personen mit einer Schwerbehinderung weiterhin deutlich über dem Durchschnitt aller Arbeitslosen.
Die Zahlen der Bundesanstalt für Arbeit zeigen zudem, dass mehr Unternehmen als früher die gesetzliche Pflichtquote zur Einstellung von Schwerbehinderten erfüllen. 39 Prozent der rund 181.000 im Jahr 2024 anzeigepflichtigen Arbeitgeber erfüllten ihre gesetzliche Beschäftigungspflicht vollständig – mehr als die Hälfte von ihnen über das vorgeschriebene Soll hinaus. Weitere 36 Prozent erfüllten ihre Vorgaben teilweise, während etwa ein Viertel keine Pflichtarbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzte. Die Zahl der Betriebe, die gar keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, ist zuletzt gesunken. Die Öffentliche Verwaltung weist die höchste Erfüllungsquote auf. Auch das Verarbeitende Gewerbe kam seiner Beschäftigungspflicht überwiegend nach – rund 82 Prozent erfüllten diese ganz oder teilweise, und auch im Gesundheits- und Pflegesektor ist die Quote überdurchschnittlich.
Trotz des Anstiegs der Beschäftigung liegt die Erwerbstätigenquote von Menschen mit Schwerbehinderung mit 50,9 Prozent deutlich unter der Quote der Gesamtbevölkerung (77,2 Prozent). Dabei liegt es offenbar nicht an der Qualifikation: 52 Prozent der arbeitslosen Menschen mit Schwerbehinderung haben eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen akademischen Abschluss – im Vergleich zu 45 Prozent unter allen Arbeitslosen.
„Die aktuellen Zahlen zeigen, dass es trotz spürbarer Fortschritte weiterhin Nachholbedarf bei der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsmarkt gibt. Ihre Beschäftigungschancen liegen nach wie vor unter dem Durchschnitt“, konstatierte Daniel Terzenbach, Vorstand Regionen der Bundesagentur für Arbeit. „Gleichzeitig ist hier ein erhebliches und bislang nicht vollständig ausgeschöpftes Fachkräftepotenzial vorhanden. Obwohl schwerbehinderte Arbeitslose im Schnitt besser qualifiziert sind, haben sie geringere Chancen auf eine neue Beschäftigung. Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt schwerbehinderte Menschen und Unternehmen mit konkreten Angeboten, um die Teilhabe am Arbeitsleben weiter zu verbessern und Beschäftigungschancen nachhaltig zu stärken.“
Die Bundesregierung hat sich auf eine Reform des sogenannten Aufstiegs-BAföG geeinigt. Wer sich im Beruf weiterqualifizieren möchte, soll künftig noch stärker gefördert werden.
Das Aufstiegs-BAföG richtet sich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Typische Aufstiegsfortbildungen sind zum Beispiel Meisterkurse oder Erzieher- und Technikerschulen. Anspruchsberechtigt sind alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung vorbereiten. Die Förderung wird teilweise als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, und teilweise als zinsgünstiges Darlehen gewährt.
Mit der Reform will die Bundesregierung die höherqualifizierende Berufsbildung und damit eine erfolgreiche Fachkräftegewinnung stärken. Die geplante Gesetzesänderung muss noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Sie soll zum 1. August 2027 in Kraft treten.
Zum 1. August bzw. 1. September 2026 beginnt das neue Ausbildungsjahr 2026. Die Regelungen zum Kindergeldanspruch für Auszubildende sind auch für Arbeitgeber interessant.
Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht in regelmäßigen Abständen auf seiner Homepage die sog. Dienstanweisung zum Kindergeldrecht (DA-KG). Arbeitgeber sollten einen Blick hineinwerfen, auch wenn sie nicht selbst als Eltern Anspruch auf Kindergeld haben.
Der Anspruch auf Kindergeld beträgt für 2026 aktuell 259 Euro pro Kind und Monat. Ab Januar 2027 soll sich nach Verlautbarungen des Koalitionsausschusses der Betrag monatlich um 8 Euro und ab 2028 um weitere 5 Euro erhöhen.
Arbeitgeber sollten ihre Auszubildenden darauf hinweisen, dass für Jugendliche in Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld besteht.
Bei einer Zweitausbildung wird ein Kind zwar nur berücksichtigt, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist jedoch für Auszubildende unproblematisch, da immer Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt.
Die Höhe der Ausbildungsvergütung spielt für den Kindergeldbezug im Übrigen keine Rolle. Der Anspruch auf Kindergeld ist also auch bei einer hohen Ausbildungsvergütung nicht gefährdet.
Beispiel: Der Arbeitgeber stellt den 22jährigen Auszubildenden zum 1. September 2026 ein (Ausbildung zum Industriekaufmann). A hat bereits zuvor eine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation abgeschlossen. Für A besteht bis zum Abschluss der Zweitausbildung, spätestens bis zum Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres, Anspruch auf Kindergeld.
Übrigens besteht für einen Auszubildenden schon vor Beginn der Ausbildung in einer bis zu viermonatigen Übergangszeit zwischen dem Schulabschluss, zum Beispiel im Mai 2026, und dem Beginn der Ausbildung, zum Beispiel am 1. September 2026, Anspruch auf Kindergeld.
Der/die Auszubildende sollte im Einstellungsgespräch auf diesen auch in der Übergangszeit bestehenden Anspruch hingewiesen werden, damit die Eltern zeitnah einen Kindergeldantrag bei der Familienkasse stellen können. Denn die Familienkasse zahlt Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung.
Der Anteil der Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres ihren Beruf wechselten, ist zwischen 2013 und 2024 um 13 Prozent gestiegen. Das geht aus einer Studie hervor.
Immer mehr Beschäftigte wechseln den Job. Dies zeigt eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) über einen Zeitraum von 11 Jahren. 2013 übten lediglich 12 Prozent der Frauen und 13 Prozent der Männer einen anderen Beruf aus als im Vorjahr. 2024 dagegen lag die berufliche Mobilität bei Männern 16 Prozent über dem Niveau von 2013, bei Frauen 10 Prozent höher. „Eine hohe berufliche Mobilität kann die Transformation der deutschen Wirtschaft vorantreiben“, betont IAB-Direktor Bernd Fitzenberger. „Gerade wenn Jobs verloren gehen, bietet berufliche Mobilität die Chance von Produktivitätsgewinnen durch eine Reallokation von Arbeitskräften.“
Unterschiede zwischen den Geschlechtern zeigen sich in Hinblick auf das Lohnniveau: Für Männer lag die Mobilität in Berufen mit niedrigen Medianlöhnen am höchsten, sank jedoch mit steigendem Lohnniveau. Frauen wechselten vor allem im mittleren Lohnsegment häufiger den Beruf als Männer. Ein möglicher Grund dafür ist, dass Frauen in diesem Lohnniveau aufgrund von Mutterschaft häufiger in eine Teilzeitbeschäftigung wechseln.
Eine Zunahme der beruflichen Mobilität zeigte sich in den Jahren, in denen die Nachfrage nach Arbeitskräften konjunkturbedingt besonders stark anstieg. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten hingegen ging die berufliche Mobilität zurück. Dies legt die Schlussfolgerung nahe, dass die Beschäftigten Chancen in neuen Berufen vor allem dann nutzen, wenn viele neue Jobs geschaffen werden, weil die Beschäftigung steigt. Die Aussicht auf bessere Beschäftigungs- und Verdienstchancen in einem anderen Beruf spielen für einen Berufswechsel demnach eine größere Rolle als schwindende Beschäftigungschancen im alten Job. „Durch den Strukturwandel verändert sich die Nachfrage nach Arbeitskräften. Wer in einen Beruf wechselt, der gerade stark nachgefragt ist, kann damit häufig auch seine Verdienstchancen verbessern“, so IAB-Forscherin Mara Buhmann. „Berufliche Mobilität ist damit ein wichtiger Ausgleichsmechanismus.“