Nachtzuschlag: Keine Nachteile für Schichtarbeiter

Eine tarifvertragliche Regelung, die für Nachtarbeit im Schichtdienst einen geringeren Lohnzuschlag als für Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems vorsieht, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems einen Lohnzuschlag von 50 Prozent vorsieht, für Nachtarbeit im Schichtdienst jedoch nur 25 Prozent Zuschlag. Ein Arbeitnehmer klagte gegen diese Unterscheidung und forderte für seine Nachtarbeit in Wechselschicht den höheren Lohnzuschlag.

Vor dem BAG bekam der Arbeitnehmer Recht. Die Richter entschieden, dass durch die tarifvertragliche Regelung Nachtschichtarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt werden. Die Ungleichbehandlung könne nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden, urteilte das BAG und sprach dem Kläger – ergänzend zum bereits gezahlten Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 Prozent – einen Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 25 Prozent des tariflichen Stundenentgelts für die von ihm geleistete Nachtarbeit zu.

BAG, Urteil vom 21. August 2024, 10 AZR 504/20