Eine Frau mit Brille und Locken bewegt sich durch ein Geschäft und hält eine Klemmtafel und einen Stift in der Hand. Sie trägt ein blaues, gestepptes Weste über einem hellgrünen Poloshirt. Das Produktregal, das sie sich ansieht, ist gefüllt mit orangefarbenen Behältern.

Mindestausbildungsvergütung steigt

01.10.2026 2 Minuten Lesedauer Autorin: Agnes Mehringskötter

Fachredakteurin MBO-Verlag

Mindestausbildungsvergütung steigt

Zum 1. Januar 2027 steigt erneut die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Sie gilt grundsätzlich für alle Auszubildenden. Ausgenommen sind Ausbildungsverhältnisse, deren Vergütung sich nach einem Tarifvertrag richtet, an den der Ausbildungsbetrieb gebunden ist – diese Regelungen sind vorrangig (§ 17 Berufsbildungsgesetz – BBiG). 

Grundlage ist die „Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2027)“, die am 30. September 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Die Höhe und die jährliche Entwicklung der Mindestausbildungsvergütung wird auf Basis der durchschnittlichen Entwicklung der Ausbildungsvergütungen fortgeschrieben. 

Für Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 beginnen, beträgt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung monatlich (zum Vergleich die Werte für 2026):

Ausbildungsjahr20272026
1. Ausbildungsjahr764 Euro724 Euro
2. Ausbildungsjahr902 Euro854 Euro
3. Ausbildungsjahr1.031 Euro977 Euro
4. Ausbildungsjahr1.070 Euro1.014 Euro
Mindestausbildungsvergütung 2027

Nicht tarifgebundene Unternehmen müssen zusätzlich zum Mindestbetrag beachten, dass die Ausbildungsvergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Vergütungssätze um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten darf.

Hinweis:

Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, gilt die tarifvertraglich vereinbarte Vergütung, auch wenn sie unter der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung liegt.

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