Eine ältere Frau unterrichtet ein junges Mädchen am Klavier.

Auf dem Bild ist eine ältere Frau mit dunklem Haar und Brille zu sehen, die neben einem jungen Mädchen sitzt. Beide sind auf ein Klavier konzentriert, wobei die Frau dem Mädchen offenbar Anweisungen gibt und mit dem Finger auf die Notenblätter zeigt. Das Mädchen, dessen Haar zu einem Dutt hochgesteckt ist und das eine hübsche Strickjacke über einem Kleid mit Herzmuster trägt, blickt ebenfalls auf die Noten. Die Szene spielt in einem hellen Raum, der durch ein Fenster im Hintergrund beleuchtet wird, was eine ruhige und konzentrierte Atmosphäre schafft. Der Fokus liegt auf der Interaktion zwischen Lehrerin und Schülerin, was auf eine liebevolle und geduldige Lernumgebung hindeutet. Die Kleidung der beiden Personen wirkt ordentlich und gepflegt, was die Seriosität der Musikstunde unterstreicht. Die spiegelnde Oberfläche des Klaviers reflektiert die Szene und verleiht dem Bild eine zusätzliche visuelle Ebene.

Herrenberg-Urteil: Übergangsfrist verlängert

01.06.2026 1 Minute Lesedauer Autorin: Inken Roeder

Fachredakteurin MBO-Verlag

Herrenberg-Urteil: Übergangsfrist verlängert

Und hier kommt noch der neue Text rein

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden turnusmäßig zum 1. Juli 2026 an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Sie sollen sicherstellen, dass Schuldner auch im Fall einer Lohnpfändung über das Existenzminimum verfügen und ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen können.

Ab dem 1. Juli 2026 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Laut der „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026“ steigt der monatlich unpfändbare Grundbetrag von derzeit 1.555 auf 1.587,40 Euro.

Bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einer Person erhöht sich dieser Grundbetrag um 597,42 Euro (bisher: 585,23 Euro). Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person kommen jeweils 332,83 Euro hinzu (bisher: 326,04 Euro). Bestimmte Einkommensbestandteile, wie Urlaubsgeld in üblicher Höhe, Aufwandsentschädigungen oder Gefahrenzulagen, bleiben weiterhin unpfändbar. 

Hintergrund zur Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze bezeichnet den unpfändbaren Teil des Nettoeinkommens, der dem Schuldner zur Sicherung seines Existenzminimums verbleibt. Dadurch wird gewährleistet, dass laufende Kosten für Miete, Lebensmittel und Strom weiterhin gedeckt werden können. Unterhaltspflichten werden dabei berücksichtigt, sodass sich die Freigrenze je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen erhöht.

Alleinstehende dürfen 30 Prozent des die Freigrenze überschreitenden Einkommens behalten. Einem verheirateten Schuldner ohne unterhaltspflichtige Kinder bleibt die Hälfte des über der Pfändungsfreigrenze liegenden Einkommens. Übersteigt das monatliche Einkommen den Betrag von 4.866,30 Euro (bisher: 4.766,99 Euro), wird der überschießende Anteil vollständig gepfändet.

Hinweis:

Die Kosten, die dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Bearbeitung einer Lohnpfändung entstehen, muss er selbst tragen.

Praxishilfe Pfändungsrechner:

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