Eine konzentrierte Frau sitzt an einem Tisch, schreibt in Dokumente und arbeitet an ihrem Laptop in einer hellen Umgebung.

Das Bild präsentiert eine junge bis mittelalte Frau mit langen, welligen, dunkelbraunen Haaren, die sich ganz auf ihre Tätigkeit konzentriert. Sie ist in einer Halbnaheinstellung von der Brust aufwärts zu sehen und blickt mit ernster Miene nach unten auf die vor ihr liegenden Papiere. Ihre rechte Hand hält einen metallisch glänzenden Stift, mit dem sie Notizen macht oder Formulare ausfüllt, während ihre linke Hand einen Stapel weiterer Dokumente hält. Die Frau trägt eine locker geschnittene, olivgrüne oder hellgrüne Bluse mit einem weiten V-Ausschnitt und gerafften Ärmeln.

Vor ihr auf einem holzfarbenen Schreibtisch befindet sich ein geöffneter, silberfarbener Laptop, dessen Rückseite mit einem hellen horizontalen Streifen gut zu erkennen ist. Direkt neben ihrem rechten Arm steht eine schlichte, weiße Tasse. Der Hintergrund des Bildes ist unscharf gehalten, aber sehr hell und deutet auf einen Innenraum hin. Auf der linken Seite sind verschwommen zwei schlanke, gold- oder orangefarbene Flaschen oder Vasen auf einem Regal erkennbar. Weiter im Hintergrund sind angedeutete grüne Pflanzen und ein heller Bereich zu sehen, der möglicherweise ein Fenster oder eine gut ausgeleuchtete Wand ist. Die gesamte Szene strahlt eine Atmosphäre der Ruhe und des fokussierten Arbeitens aus, wobei das helle Licht eine produktive und angenehme Stimmung vermittelt. Es sind keine Tiere im Bild zu sehen.

Entgeltunterlagen ab 2027 nur noch digital

01.06.2026 3 Minuten Lesedauer Autorin: Inken Roeder

Fachredakteurin MBO-Verlag

Entgeltunterlagen ab 2027 nur noch digital

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s Bundeskabinett hat Ende April den Entwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes beschlossen. Grundlage dafür sind die Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit (FKG), deren Ziel es insbesondere ist, die Krankenkassenbeiträge ab dem Jahr 2027 zu stabilisieren.

Der Gesetzentwurf muss nun das reguläre parlamentarische Verfahren durchlaufen, in dessen Verlauf noch mit Änderungen zu rechnen ist. Eine Verabschiedung soll noch vor der Sommerpause erfolgen. Wir geben einen kurzen Überblick über die für Arbeitgeber relevanten Änderungen.

Höhere BBG-KV und JAE-Grenze

Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung sowie der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1. Januar 2027. Die geplante Erhöhung beträgt 3.600 Euro bei der jährlichen BBG-KV und auch bei der JAE-Grenze.

Hinweis: Besitzstandsregelung

Für Beschäftigte, die zum Jahreswechsel 2026/2027 die allgemeine JAE-Grenze (77.400 Euro) überschreiten und eine substitutive private Krankenversicherung abgeschlossen haben, soll weiterhin die bisherige – nicht außerordentlich erhöhte – JAE-Grenze gelten.

In der Praxis bedeutet dies, dass künftig neben der bereits bestehenden besonderen JAE-Grenze (Stichtag: 31. Dezember 2002) eine weitere besondere JAE-Grenze (Stichtag: 31. Dezember 2026) berücksichtigt werden müsste.

Höherer Arbeitgeberbeitrag bei Minijobs

Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. Minijobs) soll ab 1. Januar 2027 von derzeit 13 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus dem jeweiligen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (2026: 2,9 Prozent) steigen. 

Demnach soll künftig eine dynamische Anpassung des Pauschalbeitragssatzes entsprechend der Entwicklung des Zusatzbeitragssatzes erfolgen, sodass er deutlich über dem bisherigen Niveau liegen wird.

Hinweis:

Auch für den Übergangsbereich sind Änderungen geplant. So soll der Faktor F künftig auf Basis der Summe aus allgemeinem Krankenversicherungsbeitragssatz, durchschnittlichem Zusatzbeitrag und dem Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent berechnet und anschließend durch den jeweiligen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt werden.

Einführung einer Teil-AU

Hinweis:

Wer künftig eine Teilrente von mindestens zwei Dritteln oder bereits eine Vollrente bezieht, soll keinen Anspruch mehr auf Krankengeld haben.

Anders als anfänglich geplant, soll die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld weiterhin auf höchstens 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums pro Erkrankung begrenzt bleiben. Auch eine zunächst vorgesehene Kürzung der Höhe des Krankengeldes wurde in dem Gesetzentwurf wieder gestrichen.

Neu eingeführt werden soll ab dem 1. Januar 2027 eine gesetzlich geregelte stufenweise Arbeitsunfähigkeit (Teil-AU). Ärzte sollen künftig den Grad der Arbeitsfähigkeit prozentual feststellen (Arbeitsfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent). Die klassische sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bleibt dabei bestehen; erst danach würde das anteilige Krankengeld einsetzen.

Beschäftigte könnten dann freiwillig in vermindertem Umfang arbeiten und gleichzeitig anteilig Krankengeld erhalten. Voraussetzung dafür ist sowohl die Zustimmung des Arbeitgebers als auch die des Beschäftigten. Eine Konkretisierung der Regelung soll durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erfolgen.

Einschränkungen bei der Familienversicherung

Für Kinder bleibt die beitragsfreie Familienversicherung im vollen Umfang erhalten. Ansonsten gilt die Beitragsfreiheit ab dem 1. Januar 2028 nur noch für mitversicherte Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

  • mit Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
  • mit behinderten Kindern,
  • mit zu pflegenden Angehörigen bzw.
  • nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
     

In allen anderen Fällen zahlen die Mitglieder für ihre mitversicherten Partner künftig einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten ihrer beitragspflichtigen Einnahmen.

Ausblick: Bei Arbeitnehmern ist hierfür das sog. Quellenabzugsverfahren vorgesehen, sodass den Arbeitgebern ab 2028 von den Krankenkassen zum Zwecke des Beitragsabzugs die erforderlichen Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln sind.

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