Arbeitgeber müssen auch gegenüber Praktikanten, die sich um eine Praktikumsstelle bewerben, das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beachten. Dies hat das BAG kürzlich in einer Entscheidung klargestellt.
Dem Urteil lag die Klage eines Studenten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 zugrunde, der sich für ein Förderprogramm beworben hatte. Dies war für Studierende in den Studiengängen Sozialrecht oder Wirtschaftsrecht ausgeschrieben worden und beinhaltete ein bezahltes Praktikum bei der Bundesagentur für Arbeit. Im Auswahlgespräch wies der Student auf seine Behinderung hin und erklärte, dass er einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt habe. Nachdem die Arbeitsagentur dem Bewerber eine telefonische Absage erteilt hatte, wurde der Gleichstellungsantrag bewilligt. Daraufhin klagte der abgelehnte Bewerber wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung nach dem AGG und forderte eine Entschädigungszahlung.
Die Richter des BAG wiesen – wie bereits die Vorinstanzen – die Klage des Studenten ab. Das BAG betont in seinem Urteil zwar, dass der persönliche Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 AGG auch Praktikanten umfasse, die eingestellt werden, „um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben“. Jedoch habe der Kläger im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da sein Gleichstellungsantrag erst nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens bewilligt worden sei.
BAG, Urteil vom 23. 11. 2023, 8 AZR 212/22