eAU - Neue Regelung beim Kassenwechsel

Seit letztem Jahr hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) den „gelben Schein“ abgelöst und die Beteiligten haben sich mittlerweile mit dem neuen Verfahren angefreundet. Was aber nicht bedeutet, dass es nicht noch Potenzial für Verbesserungen geben würde. So funktionierte der Informationsaustausch bei einem Kassenwechsel während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht immer reibungslos. Diese Informationslücke beim Datenabruf wurde zum 1. April 2024 mit dem sog. Weiterleitungsverfahren geschlossen.

Seit 2023 ist das eAU-Verfahren in Kraft. Arbeitgeber rufen seitdem die AU-Informationen (Beginn und Dauer) bei der jeweiligen Krankenkasse ihrer Beschäftigten elektronisch ab. Wechselte ein Mitarbeiter bislang während einer AU seine Krankenkasse und ging nicht erneut zur Arztpraxis, führte das regelmäßig zu Problemen beim Informationsaustausch. Der Grund: Nur die alte Kasse erhielt die Informationen über die AU per Datenaustausch – die neue wurde hingegen nicht automatisch informiert. Infolgedessen kam es häufig zu Verzögerungen und Problemen beim Datenabruf der eAU sowie zu Mehraufwand bei den Arbeitgebern.

Weiterleitung der eAU-Daten

Bereits mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz vom 20. Dezember 2022 ist geregelt worden, dass bei einem Wechsel der Krankenkasse vom 1. April 2024 an die zuvor zuständige Kasse die eAU-Daten aktiv (d. h. ohne Anforderung) an die neue elektronisch weiterleiten muss. Dies gilt immer dann, wenn die AU des Beschäftigten länger gilt, als die Mitgliedschaft in der alten Kasse andauert. Für die Übermittlung wurde nun ein maschinelles Datenaustauschverfahren zwischen den Krankenkassen etabliert, das sog. Weiterleitungsverfahren.

Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass die neue Krankenkasse die von der Arztpraxis übermittelten eAU-Daten auch dann erhält, wenn dort vor Abschluss des Kassenwechsels die elektronische Gesundheitskarte der alten Kasse vorgelegt wurde oder der Kassenwechsel innerhalb des Quartals erfolgt ist.

Die Weiterleitungspflicht der eAU-Daten besteht nicht, wenn der Beschäftigte in die private Krankenversicherung oder ins Ausland wechselt.

Weiterleitung von Arbeitgeberanfragen

Seit dem 1. April 2024 müssen Arbeitgeberanfragen, die der neuen Krankenkasse vor Abschluss des Kassenwechsels zugehen und zu der dort keine entsprechenden AUDaten vorliegen, von der neuen Kasse elektronisch an die bisherige Kasse weitergeleitet werden. Diese gibt dann eine Rückmeldung an den Arbeitgeber auf Grundlage der ihr vorliegenden AU-Daten. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Arbeitgeber die notwendigen eAU-Daten zeitnah erhalten – auch wenn der Kassenwechsel noch nicht abgeschlossen ist.

Hinweis:

Die Weiterleitungsverpflichtung gilt auch für Stornierungen des Arbeitgebers, damit bereits weitergeleitete Datensätze bei der bisher zuständigen Krankenkasse entsprechend korrigiert werden können.

Bedeutung für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten bei einer Erkrankung und gleichzeitigem Kassenwechsel ihrer Beschäftigten die eAU-Anfragen nach Möglichkeit immer an die neue Krankenkasse übermitteln, damit ihnen ohne Mehraufwand die erwarteten Rückmeldungen übermittelt werden können. Dabei kann es vorkommen, dass Arbeitgeber von verschiedenen Krankenkassen eine Rückmeldung erhalten, auch wenn sie ihre Anfrage nur an eine Kasse gerichtet haben.