Das Jahr 2024 hat schon so einige lohnsteuerliche Änderungen gebracht, auf die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der täglichen Praxis einzustellen haben. Besonders die langen Verhandlungen zum Wachstumschancengesetz ließen zahlreiche Steuerregelungen in der Schwebe. Am 22. März 2024 hat der Bundesrat in diesem Punkt für Klarheit gesorgt.
Während des laufenden Jahres werden die Vorsorgeaufwendungen von Arbeitnehmern beim Lohnsteuerabzug ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe stets mit der über die Programmablaufpläne in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Vorsorgepauschale (VP) abgegolten.
Die zu berücksichtigende VP setzt sich aus einzelnen Teilbeträgen (Arbeitnehmeranteile) zusammen, und zwar grundsätzlich aus einem Teilbetrag für die
Für jeden Versicherungszweig ist gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen. Die Summe aller Teilbeträge ergibt die anzusetzende VP.
Seit dem 1. Juli 2023 ist aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Pflegeversicherung eine Beitragsdifferenzierung nach der Kinderzahl vorzunehmen. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde im Nachgang gesetzlich festgeschrieben, dass die Beitragsabschläge für weitere Kinder ab 2024 auch steuerlich bei der VP berücksichtigt werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 23. Februar 2024 geänderte (endgültige) Programmablaufpläne 2024 für die Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer auch unter Berücksichtigung der Beitragsabschläge veröffentlicht.
Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. April 2024 anzuwenden. Der seit dem 1. Januar 2024 zunächst unter Berücksichtigung der Vorgaben in der vorherigen Bekanntmachung vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum 1. April 2024 zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel sein dürfte – wirtschaftlich zumutbar ist.
Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt. Die Korrektur kann in unterschiedlicher Form wahrgenommen werden:
Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt worden ist.
Die VP wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Hat der Arbeitnehmer höhere Vorsorgeaufwendungen als die VP, ist eine Berücksichtigung der tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben erst nach Ablauf des Jahres im Rahmen der persönlichen Veranlagung zur Einkommensteuer möglich. Andererseits besteht eine Pflichtveranlagung, wenn die VP höher war als die tatsächlich angefallenen Kosten.
Im Rahmen der Veranlagung wird das Finanzamt auch jeweils prüfen, ob z. B. Bonuszahlungen der Krankenkassen als Beitragsrückerstattung zu einer Minderung der abzugsfähigen Aufwendungen führen. Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherter Person Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags grundsätzlich eine Beitragsrückerstattung vor. Diese Regelung gilt für bis zum 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen (vgl. BMF - Schreiben vom 28. Dezember 2023).
Das BMF hat geänderte Beträge für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023, IV C 5 – S 2353/20/10004 :003).
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern anlässlich berufsbedingter Umzüge neben den tatsächlichen Aufwendungen für das Speditionsunternehmen höhere Pauschalen steuerfrei erstatten. Der klassische Fall für eine berufliche Veranlassung ist eine Versetzung oder eine erhebliche Fahrzeitverkürzung bezüglich der Fahrt zur Arbeitsstelle. Seit dem 1. März 2024 gilt Folgendes:
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Das BMF hat die ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auswärtstätigkeiten im Ausland auf seinen Internetseiten veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 21. November 2023, IV C 5 – S 2353/19/10010 :005). Ein Blick auf die Nachbarstaaten zeigt, dass ab 2024 z. B. für Österreich höhere Pauschalen gelten.
Eintägige Reisen ins Ausland
Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Staaten gelten für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) Besonderheiten.
Anreise vom Inland ins Ausland
Bei der Anreise vom Inland ins Ausland oder umgekehrt – jeweils ohne Tätigwerden – ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. Bei der Abreise vom Aus- ins Inland oder vom In- ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
Abreise vom Aus- ins Inland
Bei der Abreise vom Aus- ins Inland oder vom In- ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen einer Arbeitgebererstattung anwendbar.
Das Wachstumschancengesetz hat den Vermittlungsausschuss und den Bundestag im Februar 2024 passiert. Es sind im Vergleich zu den vorherigen Gesetzesfassungen einige Änderungen vorgenommen worden. Das Gesetz wurde am 22. März 2024 vom Bundesrat verabschiedet und am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Auch die Lohnsteuer ist von einigen Regelungen betroffen. Nebenstehend ein kurzer Überblick.
Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird ab 2024 von 8 auf 9 EUR angehoben.
Bei der sog. Ein-Prozent-Regelung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bisher jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Dieser Höchstbetrag wird auf 70.000 EUR angehoben, und zwar für Elektro-Pkw, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden bzw. werden.
Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei. Der anzuwendende Prozentwert wird nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR.
Bisher kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber aufwendig ist, wird es gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren beim Wohnsitzfinanzamt geltend machen. Die Regelung gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025.
Der bisher zu beachtende Grenzbetrag in Höhe von 100 EUR bei der Pauschalierung der Lohnsteuer für die Beiträge für eine sog. Gruppenunfallversicherung wird abgeschafft.
Vom Vermittlungsausschuss sind einige beabsichtigte Lohnsteuer- Neuregelungen aus dem ursprünglichen Entwurf des Wachstumschancengesetzes gestrichen worden, sodass sich Arbeitgeber bei folgenden Sachverhalten (vorerst) nicht auf Änderungen einstellen müssen:
Verpflegungspauschalen
Die Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand entfällt; es bleibt bei dem Anspruch auf 14 EUR bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit bzw. 28 EUR bei einer mehr als 24-stündigen Abwesenheit anlässlich einer Auswärtstätigkeit.
Betriebsveranstaltungen
Die Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR wird nicht umgesetzt; es bleibt bei dem Anspruch auf einen Freibetrag in Höhe von 110 EUR je Veranstaltung für bis zu zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr.