Seit dem 1. Januar 2024 gelten für Erwerbsminderungsrentner höhere Hinzuverdienstgrenzen.
So gilt bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 EUR; wurde vor dem Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt, gilt hier die höhere individuell-dynamische Grenze. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 18.558,75 EUR. Verdient der Rentner mehr, wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent von seiner Erwerbsminderungsrente abgezogen. Wichtig ist dabei jedoch immer, dass die Erwerbsgeminderten nicht über ihr Restleistungsvermögen (3 bzw. 6 Stunden täglich) hinaus arbeiten.
Die Deutsche Rentenversicherung bietet weitergehende Informationen an.
Bei der Weitergabe von Mitarbeiterdaten innerhalb eines Unternehmens oder eines Konzerns ist Vorsicht geboten. Ein Verstoß gegen die Datenschutzregeln kann eine Schadenersatzpflicht auslösen.
Das Bundesarbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil er personenbezogene Daten unberechtigterweise innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft übertragen hatte, um eine Software für Personalverwaltung zu testen (BAG, Urteil vom 8. Mai 2025, 8 AZR 209/21). Darin sah das BAG einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Zum Sachverhalt: Ein Unternehmen plante, konzernweit die Software „Workday“ als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem einzuführen. Aus diesem Grund übertrug der Arbeitgeber personenbezogene Daten des Mitarbeiters aus der bisher genutzten Personalverwaltungs-Software an die Konzernobergesellschaft, um damit „Workday“ zu Testzwecken zu befüllen. Der vorläufige Testbetrieb war in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Demnach sollte es dem Arbeitgeber erlaubt sein, unter anderem den Namen, das Eintrittsdatum, den Arbeitsort, die Firma sowie die geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu übermitteln. Der Arbeitgeber übermittelte jedoch darüber hinaus weitere Daten des Mitarbeiters wie Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID.
Dagegen wehrte sich der Beschäftigte. Er forderte gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von 3.000 Euro, weil der Arbeitgeber die Grenzen der Betriebsvereinbarung überschritten habe. In der Revision vor dem BAG hatte die Klage teilweise Erfolg. Das BAG sprach dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 200 Euro zu. Nach BAG-Ansicht war die Weitergabe von anderen Daten als den in der Betriebsvereinbarung festgelegten personenbezogenen Daten nicht erforderlich im Sinne der DSGVO. Das BAG wertete das Vorgehen des Arbeitgebers im vorliegenden Fall als Verstoß gegen die DSGVO. Der immaterielle Schaden des Klägers liege in dem durch die Überlassung der personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft verursachten Kontrollverlust, so das BAG.
Die Deutsche Rentenversicherung hat aktuell darüber informiert, wie beschäftigte Altersrentner sozialversicherungsrechtlich korrekt beurteilt und gemeldet werden. Diese Beurteilung stellt in der betrieblichen Praxis eine häufige Fehlerquelle dar.
Immer mehr Arbeitnehmer entscheiden sich dafür, neben dem Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung weiter zu arbeiten. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieser Personengruppe ist komplex und in der betrieblichen Praxis sehr fehleranfällig. Es gelten folgende Regelungen:
Krankenversicherung:
Der Bezug einer Altersvollrente wirkt sich in der Krankenversicherung auf den anzuwendenden Beitragssatz aus. Da Altersvollrentner keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ist für die Dauer der Beschäftigung der ermäßigte Beitragssatz maßgebend (Beitragsgruppe 3 zur Krankenversicherung in der DEÜV-Meldung). Für Altersteilrenten ist der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend. Die Teilrente schließt den Krankengeldanspruch nicht aus.
Rentenversicherung:
Wird die Altersvollrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen, sind Arbeitnehmer in der Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Damit wird der Rentenanspruch weiter gesteigert (Beitragsgruppe 1 zur Rentenversicherung in der DEÜV-Meldung).
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze werden beschäftigte Altersvollrentner rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ist weiter zu zahlen (Beitragsgruppe 3 zur Rentenversicherung in der DEÜV-Meldung).
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu verzichten. Die Erklärung muss gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben und von diesem zu den Entgeltunterlagen genommen werden. Dann werden auch nach Erreichen der Regealtersgrenze weiterhin Rentenansprüche erworben.
Beim Bezug einer Altersteilrente gibt es keine Besonderheiten in der Rentenversicherung. In diesen Fällen besteht Versicherungspflicht und es sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu zahlen.
Arbeitslosenversicherung:
In der Arbeitslosenversicherung sind Arbeitnehmer unabhängig davon, ob die Altersrente als Vollrente oder Teilrente bezogen wird, mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze vollendet wird, versicherungsfrei (Beitragsgruppe 2 zur Arbeitslosenversicherung in der DEÜV-Meldung). Arbeitgeber haben aber weiterhin den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
DEÜV-Meldeverfahren:
Im DEÜV-Meldeverfahren gibt es für beschäftigte Altersvollrentner spezielle Personengruppen. Die Personengruppe „120“ ist für mehr als geringfügige Beschäftigungen maßgebend, wenn neben der Altersvollrente (bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze oder aufgrund einer Befreiung danach) Rentenversicherungspflicht besteht. Wenn in der Beschäftigung neben dem Altersvollrentenbezug nach dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze keine Rentenversicherungspflicht besteht, gilt die Personengruppe „119“. Bei Teilrentenbezug gilt die reguläre Personengruppe für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen „101“.
Geringfügige Beschäftigungen:
Beschäftigte Altersrentner können auch geringfügige Beschäftigungen ausüben. In diesen Fällen gelten die regulären Regelungen. Mit Blick auf die Rentenversicherung sind bei Bezug einer Altersvollrente dieselben Besonderheiten zu beachten wie bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Bei kurzfristigen, sozialversicherungsfreien Beschäftigungen ist es wichtig, dass beschäftigte Altersrentner diese „nicht berufsmäßig“ ausüben. Eine weitere wichtige Bedingung dafür ist die Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
Die neue Bundesregierung plant die Einführung einer sog. Aktivrente, damit Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über das Rentenalter hinaus steuerbegünstigt beschäftigen können.
Nach dem Koalitionsvertrag sollen zusätzliche finanzielle Anreize geschaffen werden, damit sich freiwilliges längeres Arbeiten mehr lohnt. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, wird sein Gehalt dem Koalitionsvertrag zufolge bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten können.
Die geplante Regelung wirft vorab so mancherlei Fragen auf. So heißt es schon im Koalitionsvertrag, dass Fehlanreize und Mitnahmeeffekte bei der Neuregelung vermieden werden sollen. Deshalb soll noch insbesondere
geprüft werden.
Erste Stimmen aus der Praxis
In der Praxis werden schon Stimmen laut: Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat am 5. Mai 2025 eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der das positive Ziel der Koalitionspartner anerkannt wird. Steuerliche Anreize könnten helfen, ältere Menschen in Arbeit zu halten. Unternehmen bekämen damit ein Instrument an die Hand, um gerade schwer ersetzbare Fachkräfte über den Renteneintritt hinaus beschäftigen zu können.
Die Politik sollte hierbei nach Ansicht des DStV jedoch nicht zwischen Unternehmern sowie Selbstständigen auf der einen und abhängig Beschäftigten auf der anderen Seite differenzieren, sondern gleiche Regelungen schaffen.
Bemängelt wird vom DStV, dass Arbeitnehmer, die nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen, gleichwohl erst das gesetzliche Rentenalter erreicht haben müssen, bevor sie von der Steuerfreiheit profitieren können.
Die Einführung der geplanten Aktivrente und ob dabei vom Gesetzgeber die Vorschläge aus der Praxis berücksichtigt werden, bleibt abzuwarten.
Die Gehälter in der Gesundheits- und Pflegebranche sind in den zurückliegenden zehn Jahren deutlich gestiegen. Das zeigt eine Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamts.
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilte, verdienten Vollzeitbeschäftigte in Gesundheits- und Pflegeberufen im April 2024 im Mittel 4.048 Euro brutto pro Monat ohne Sonderzahlungen. Das waren 1.219 Euro mehr als vor zehn Jahren. Im April 2014 lag der Verdienst von Vollzeitkräften in Gesundheits- und Pflegeberufen im Mittel bei 2.829 Euro brutto.
Somit fiel die Lohnsteigerung in der Gesundheits- und Pflegebranche größer aus als in vielen anderen Berufsgruppen. In der Gesamtwirtschaft verdienten Vollzeitbeschäftigte im April 2024 im Mittel 3.978 Euro brutto, was ein Lohnplus von 988 Euro im 10-Jahres-Vergleich bedeutet. In den besser bezahlten Ingenieurberufen und in der Luftfahrt fiel das Lohnplus binnen zehn Jahren mit 1.218 Euro bzw. 1.157 Euro ähnlich aus wie in den Gesundheits- und Pflegeberufen. Die hier genannten Medianverdienste bilden jeweils die Mitte der Verteilung von Vollzeitbeschäftigten und teilen diese in zwei gleich große Hälften: Eine Hälfte verdient mehr und die andere weniger als der Median.
Innerhalb der Gesundheits- und Pflegeberufe profitierten vor allem Fachkräfte in der Altenpflege in den vergangenen zehn Jahren von besonders stark gestiegenen Löhnen. Vollzeitbeschäftigte Fachkräfte verdienten dort im April 2024 im Mittel 4.228 Euro brutto monatlich. Das waren 1.612 Euro mehr als zehn Jahre zuvor. Fachkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege verdienten 4.310 Euro brutto im April 2024 und damit im Mittel 1.260 Euro mehr als zehn Jahre zuvor. Zum Vergleich: In der Gesamtwirtschaft stiegen die Verdienste auf Fachkräfteniveau in demselben Zeitraum um 884 Euro auf 3.580 Euro brutto pro Monat. In Deutschland sind – Stand April 2024 – knapp 1,7 Millionen Menschen in Gesundheits- und Pflegeberufen in Vollzeit beschäftigt, mehr als zwei Drittel (68 Prozent) davon sind Frauen.
Sachbezüge können im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 50 Euro steuerfrei bleiben. In der Praxis wird man erfinderisch sein, um die Regelung optimal nutzen zu können.
Für die Anwendung der Freigrenze von 50 Euro ist es erforderlich, dass es sich um eine monatliche Sachzuwendung handelt und der Arbeitnehmer kein Geld in die Hand bekommt, sondern nur eine Rechtsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten besteht. Der Klassiker: Die monatliche Herausgabe eines Benzingutscheins.
Aber auch andere Konstellationen sind denkbar und werden diskutiert. So stellt sich z.B. die Frage der Anwendung bei Firmenfitnessverträgen.
Nur bei Firmenfitnesscenterverträgen, die der Arbeitgeber mit Systempartnern abschließt, fließt dem Mitarbeiter Sachlohn zu, auf den die 50 Euro-Freigrenze bzw. die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG angewandt werden kann. Bei einer Firmenfitnessmitgliedschaft des Arbeitgebers hat der teilnehmende Arbeitnehmer das Recht, die in dem Programm enthaltenden Einrichtungen zu nutzen. Dabei ist von einem monatlichen Zufluss des geldwerten Vorteils auszugehen, wenn der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt.
Auf die eigene Vertragsbindung des Arbeitgebers gegenüber den Fitnesseinrichtungen (z.B. Erwerb von einjährigen Trainingslizenzen) kommt es hingegen nicht an. Da Firmenfitnessmitgliedschaften in der Regel nicht an Endverbraucher vertrieben werden, kann der Sachbezug mit den Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich sämtlicher Nebenkosten und Umsatzsteuer) bewertet werden.