Aktivrente – BMF veröffentlicht FAQ-Katalog
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es die sog. Aktivrente. Sie ermöglicht Beschäftigten, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 Euro monatlich (max. 24.000 Euro pro Jahr) zu ihrer Rente steuerfrei hinzuzuverdienen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. Februar 2026 eine Liste der häufigsten Fragen und Antworten zur Aktivrente veröffentlicht und bezieht so – wenn auch rechtlich unverbindlich – zu wichtigen Anwendungsfragen der Steuerfreiheit Stellung. Die Liste bietet eine praktische Orientierungshilfe und stellt z.B. folgende Details klar:
- Für den Steuerfreibetrag ist ausschließlich das aktuelle Beschäftigungsverhältnis maßgebend. Vorherige Tätigkeiten als Selbstständiger oder Beamter spielen keine Rolle.
- Auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und Boni sind grundsätzlich steuerfrei – allerdings nur, soweit sie gemeinsam mit dem laufenden Gehalt die monatliche Grenze von 2.000 Euro nicht überschreiten.
- Die Aktivrente gilt nicht für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. Minijobs). Beschäftigte im sog. Übergangsbereich (2026: monatliches Arbeitsentgelt von 603,01 – 2.000 Euro) können hingegen von der Aktivrente profitieren.
- Beim Lohnsteuerabzug kann der Freibetrag nur auf ein Arbeitsverhältnis angewendet werden. Für weitere Beschäftigungen lassen sich nicht genutzte Anteile über die Einkommensteuererklärung nachträglich geltend machen. Eine Übertragung über die Monatsgrenze hinweg ist hingegen ausgeschlossen.
Hinweis zur technischen Umsetzung:
Ein eigenes Datenfeld in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird erst ab 2027 eingeführt. Für 2026 ist die Aktivrente in einer frei belegbaren Zeile mit der konkreten Zeilenbeschreibung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) einzutragen. Im maschinellen Programmablaufplan ist die Aktivrente bislang nicht berücksichtigt.