Eine Frau erntet Erdbeeren in einem Gewächshaus.

Auf dem Bild ist eine Frau mit blonden Haaren, die zu einem Pferdeschwanz gebunden sind, zu sehen. Sie trägt ein hellrosa kariertes Hemd mit blauen Linien und darunter eine schwarze Schürze. Ihre rechte Hand, die mit einem rot-weiß gepunkteten Handschuh bedeckt ist, berührt vorsichtig eine Erdbeerpflanze, während sie sich auf das Pflücken der Früchte konzentriert. Ihr Blick ist nach unten gerichtet, und ihre Mimik deutet Konzentration und Sorgfalt an. Links von ihr steht eine Pappkiste, die reichlich mit frischen, roten Erdbeeren gefüllt ist. Im Hintergrund ist das Innere eines Gewächshauses zu erkennen, mit Reihen von Pflanzen und Strukturen, die von dem diffusen Licht des Tages beleuchtet werden. Die Atmosphäre ist ruhig und arbeitsam, mit einem Hauch von Zufriedenheit, der von der Ernte frischer, reifer Früchte ausgeht. Die Beleuchtung ist weich und natürlich, was die Szene hell und einladend macht.

Saisonarbeitskräfte in der Sozialversicherung

01.02.2026 6 Minuten Lesedauer

Saisonarbeitskräfte in der Sozialversicherung

Im Frühjahr wächst in vielen Branchen der Personalbedarf. Vor allem Landwirtschaft, Gartenbau, Hotellerie und Gastronomie stellen Saisonarbeitskräfte ein, um Auftragsspitzen abzufedern.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind in der betrieblichen Praxis neben den allgemeinen Vorschriften unterschiedliche Besonderheiten bei Saisonarbeitskräften zu beachten.

Wohnsitz in Deutschland: Es gelten die allgemeinen Regeln

Saisonarbeitskräfte mit Wohnsitz in Deutschland unterliegen grundsätzlich den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet: Ihre Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung richtet sich nach den allgemeinen Kriterien des Beschäftigungsverhältnisses. Entscheidend ist somit immer die konkrete Ausgestaltung der Beschäftigung (Dauer, Entgelt, Umfang). Die Eigenschaft als Saisonarbeitskraft begründet für sich genommen keine eigenständige sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Gegebenenfalls sind die Regelungen zur kurzfristigen oder geringfügig entlohnten Beschäftigung (§ 8 SGB IV) zu prüfen und zu beachten.

Sozialversicherungsfreiheit bei befristeter kurzfristiger Beschäftigung

Saisonarbeitskräfte sind in der Regelbefristet beschäftigt. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung kommen deshalb häufig die Regelungen der kurzfristigen, sozialversicherungsfreien Beschäftigung in Betracht. Sie gelten dann, wenn die Saisonarbeit ihrer Eigenart nach oder vertraglich auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage (Ausnahme: Landwirtschaft, s.u.) innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen im selben Jahr sind dabei zusammenzurechnen.

In der Regel gilt eine kurzfristige Beschäftigung als nicht berufsmäßig für folgende Personenkreise:

  • Schüler
  • Studenten
  • Rentner mit Altersvollrente oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze
  • Hausfrauen/-männer ohne Erwerbsabsicht
  • Personen mit einer Hauptbeschäftigung, die zusätzlich kurzfristig arbeiten

Besonderheiten in der Landwirtschaft

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben eine erweiterte zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Damit trägt der Gesetzgeber dem besonderen Saisonbedarf bei Erntearbeiten Rechnung. Die erweiterten Zeitgrenzen gelten ausschließlich für landwirtschaftliche Betriebe. Die Zuordnung erfolgt in Zweifelsfällen nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 2025), Abschnitt A, Abteilung 01, Bereiche 01.1 bis 01.6. 

Für die Prüfung und Einordnung ist der Arbeitgeber verantwortlich: Er muss die Versicherungspflicht seiner Arbeitnehmer korrekt beurteilen und diese den Sozialversicherungsträgern ordnungsgemäß melden.

Praxistipp: Was gilt für Mischbetriebe?

Bei Mischbetrieben kommt es auf den Schwerpunkt der betrieblichen Wertschöpfung an. Überwiegt in einem Betrieb beispielsweise der Pflanzenanbau, sind Nebenbereiche wie Verarbeitung und Vermarktung unschädlich. Wenn die Mehrzahl der Arbeitnehmer landwirtschaftlich tätig ist, gilt der gesamte Betrieb als landwirtschaftlicher im Sinne der Neuregelung. Das bedeutet: Alle dort tätigen Arbeitnehmer dürfen im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung innerhalb der erweiterten Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen eingesetzt werden.

Zusammenrechnung mit Vorbeschäftigungen

Bei der Prüfung der Zusammenrechnung mit Vorbeschäftigungen gelten für landwirtschaftliche Betriebe die erweiterten Zeitgrenzen von 15 Wochen bzw. 90 Arbeitstagen statt der regulären Grenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen. Eine Woche entspricht dabei sieben Kalendertagen. Der Gesamtzeitraum von 15 Wochen umfasst somit 105 Kalendertage.

Arbeitnehmer aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz

Für Saisonarbeitskräfte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen (EWR) und der Schweiz sind die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 maßgeblich.

Diese Verordnung enthält keine speziellen Vorschriften für Saisonarbeitskräfte. Deshalb unterliegen sie bei Ausübung ihrer Beschäftigung in Deutschland den deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften – auch wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht.

Gerade bei Saisonarbeitskräften aus dem Ausland ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit ein zentrales Kriterium für die Sozialversicherungsfreiheit einer kurzfristigen Beschäftigung. Maßgeblich ist hier die Situation im Heimatland: Ohne anderweitige Erwerbstätigkeit dort spricht vieles für eine Berufsmäßigkeit.

Wird die Saisonarbeitskraft hingegen von einem ausländischen Arbeitgeber befristet nach Deutschland entsandt, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Herkunftsstaates anwendbar. Der Nachweis erfolgt durch eine A1-Bescheinigung, die der Arbeitgeber im Ausland beim ausländischen Sozialversicherungsträger beantragen und dem Arbeitnehmer für den Einsatz in Deutschland aushändigen muss.

Hinweis:

  • Liegt keine gültige A1-Bescheinigung vor, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
  • Wird eine gültige A1-Bescheinigung vorgelegt, entfällt die Prüfung einer Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Die A1-Bescheinigung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Drittstaaten mit Sozialversicherungsabkommen

Bei Entsendungen aus Staaten außerhalb der EU nach Deutschland kommt es auf bilaterale Sozialversicherungsabkommen an. Diese betreffen oft nur einzelne Versicherungszweige, etwa die Rentenversicherung, und regeln Dauer und Voraussetzungen der Entsendung unterschiedlich.

Auch hier gilt: Das Abkommensrecht geht dem nationalen Recht vor. Liegt keine Entsendung vor, gelten für Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten die regulären deutschen Sozialversicherungsregelungen.

Kennzeichnungspflicht in der DEÜV-Meldung

Besteht nach deutschem Recht Sozialversicherungspflicht, hat der Arbeitgeber in der DEÜV-Meldung Saisonarbeitskräfte nach SGB V gesondert zu kennzeichnen.

Dies ist für die Krankenkassen von zentraler Bedeutung, da sie auf dieser Grundlage z. B. eine automatische Beendigung der Mitgliedschaft prüfen können, wenn die Saisonarbeitskraft ihren Wohnsitz im Ausland hat. 

Kennzeichnungspflichtig sind Personen, 

  • die vorübergehend in Deutschland arbeiten,
  • deren sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf bis zu acht Monate befristet ist und
  • die einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf abdecken.

Typische Beispiele sind Erntehelfer in der Landwirtschaft, Beschäftigte in Ferienregionen oder Arbeitskräfte in saisonabhängigen Gastronomiebetrieben. 

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