Ein älteres Paar sitzt nah beieinander und bespricht konzentriert einige Dokumente, was auf eine gemeinsame finanziellen oder rechtlichen Angelegenheit hindeutet.

Auf dem Bild sind ein älterer Mann und eine ältere Frau zu sehen, die nebeneinander auf einem Sofa oder einer Couch sitzen. Sie sind beide im Profil oder halb von der Seite zu sehen und blicken auf Papiere, die vermutlich in ihren Händen gehalten werden, obwohl diese nicht eindeutig erkennbar sind. Der Mann hat graue Haare, trägt ein hellgraues Poloshirt und wirkt aufmerksam und nachdenklich. Die Frau hat hellbraune, schulterlange Haare, die locker fallen, und trägt eine braune Strickjacke über einem orangen Oberteil. Sie trägt eine auffällige Brille mit braunem Rahmen und eine Halskette mit einem ovalen Anhänger. Ihr Blick ist ebenfalls auf die Dokumente gerichtet, und sie scheint ihrerseits konzentriert zu sein. Der Hintergrund ist unscharf und deutet auf ein Wohnzimmer hin, mit einem Fenster, durch das Tageslicht fällt und das eine leicht unscharfe, grüne Vegetation im Außenbereich erahnen lässt. Die Atmosphäre des Bildes ist ruhig, konzentriert und intim. Die Stimmung wirkt seriös, aber nicht bedrückend, eher wie ein gemeinsames Bewältigen einer wichtigen Aufgabe. Es strahlt Vertrauen und Partnerschaft aus, da beide sich der gleichen Sache widmen.

Keine Familienversicherung bei Bezug einer Teilrente

01.02.2026 1 Minute Lesedauer

Keine Familienversicherung bei Bezug einer Teilrente

Ehepartner können nicht über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert werden, wenn sie nur kurzfristig eine Teilrente aus der Altersversicherung beziehen, um unter die Einkommensgrenze für die Familienversicherung zu fallen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 22. Januar 2025, B 6a/12 KR 14/24 R entschieden.

Die Richter stellten klar, dass die Familienversicherung nur für Angehörige gilt, deren finanzielle Bedürftigkeit dauerhaft besteht. Für die Beurteilung des „regelmäßigen monatlichen Einkommens“ sei daher ein längerer Zeitraum maßgeblich – in der Regel zwölf Monate. Ein vorübergehender Teilrentenbezug erfüllt diese Voraussetzung nicht, da die Einkommensminderung nicht als dauerhaft anzusehen ist. Die Einkommensgrenze für die allgemeine Familienversicherung liegt im Jahr 2026 bei 565 EUR monatlich bzw. 603 EUR bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (sog. Minijobber).

Mit der Entscheidung des BSG wird allerdings nur die bis Ende 2025 gültige Rechtslage festgestellt. Seit dem 1. Januar 2026 gelten – unabhängig vom BSG-Urteil – neue gesetzliche Vorschriften für die Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 SGB V). Seitdem sind Ehepartner und Lebenspartner generell von der Familienversicherung ausgeschlossen, sobald sie eine Teilrente wegen Alters beziehen – unabhängig davon, wie lange diese Phase dauert. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Solidargemeinschaft zu schützen und den Zugang zur beitragsfreien Versicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur dann zu gewähren, wenn der Angehörige tatsächlich schutzbedürftig ist.

Zum Anfang der Seite springen