Keine Familienversicherung bei Bezug einer Teilrente
Ehepartner können nicht über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert werden, wenn sie nur kurzfristig eine Teilrente aus der Altersversicherung beziehen, um unter die Einkommensgrenze für die Familienversicherung zu fallen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 22. Januar 2025, B 6a/12 KR 14/24 R entschieden.
Die Richter stellten klar, dass die Familienversicherung nur für Angehörige gilt, deren finanzielle Bedürftigkeit dauerhaft besteht. Für die Beurteilung des „regelmäßigen monatlichen Einkommens“ sei daher ein längerer Zeitraum maßgeblich – in der Regel zwölf Monate. Ein vorübergehender Teilrentenbezug erfüllt diese Voraussetzung nicht, da die Einkommensminderung nicht als dauerhaft anzusehen ist. Die Einkommensgrenze für die allgemeine Familienversicherung liegt im Jahr 2026 bei 565 EUR monatlich bzw. 603 EUR bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (sog. Minijobber).
Mit der Entscheidung des BSG wird allerdings nur die bis Ende 2025 gültige Rechtslage festgestellt. Seit dem 1. Januar 2026 gelten – unabhängig vom BSG-Urteil – neue gesetzliche Vorschriften für die Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 SGB V). Seitdem sind Ehepartner und Lebenspartner generell von der Familienversicherung ausgeschlossen, sobald sie eine Teilrente wegen Alters beziehen – unabhängig davon, wie lange diese Phase dauert. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Solidargemeinschaft zu schützen und den Zugang zur beitragsfreien Versicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur dann zu gewähren, wenn der Angehörige tatsächlich schutzbedürftig ist.