E-Bike und Jobticket: Steuerfrei unterwegs
Ob Firmenfahrrad oder Jobticket: viele Arbeitgeber setzen inzwischen auf nachhaltige Mobilität. Beide Benefits lassen sich attraktiv und weitgehend steuerfrei gestalten – ein Plus für Arbeitgeber und Mitarbeiter zugleich.
Fahrradüberlassung und Fahrradleasing
Im Frühjahr steigen viele Arbeitnehmer wieder auf das Fahrrad um – auch für den Weg zur Firma. Damit tun sie nicht nur für die Umwelt etwas Gutes, sondern auch für ihre Gesundheit und ggf. ihren Geldbeutel. Wer nämlich für die Finanzierung eines Rads seinen Arbeitgeber mit ins Boot holen möchte, kann steuerliche Vorteile nutzen.
Verschiedene Anbieter ermöglichen es Arbeitnehmern, über ihren Arbeitgeber hochwertige Fahrräder oder E-Bikes zu leasen. Daraus ergeben sich steuerliche Vorteile, die gegenüber einem Kauf spürbare Einsparungen bringen.
Vorteile für Arbeitnehmer
- Kosteneinsparung: Durch die Umwandlung von Bruttolohn in Leasingraten sinken Steuerlast und Sozialabgaben, was eine Ersparnis gegenüber einem Privatkauf bedeutet.
- 25-Prozent-Regel: Die private Nutzung, einschließlich des täglichen Arbeitswegs, wird nur auf der Grundlage von 25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert.
- Versicherung inklusive: Oft sind Vollkaskoversicherung und Mobilitätsgarantie enthalten.
Vorteile für Arbeitgeber
- Attraktiver Benefit: Stärkt die Mitarbeiterbindung.
- Gesundheitsförderung: Verbessert Bewegung und Fitness der Mitarbeiter.
- Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen: Reduziert die Arbeitgeberbelastung.
Steuerfreie Fahrradüberlassung
Die Überlassung eines Fahrrads, das kein Kfz ist (keine Kennzeichen-/Versicherungspflicht, Höchstmotorunterstützung bis 25 km/h), ist nach § 3 Nr. 37 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Eine Gehaltsumwandlung schließt die Steuerfreiheit daher aus.
Praxistipp:
Es können auch mehrere Fahrräder steuerfrei an einen Mitarbeiter überlassen werden.
Steuerliche Bewertung bei Gehaltsumwandlung
Erfolgt die Fahrradüberlassung – wie bei Leasingmodellen üblich – über eine Gehaltsumwandlung, etwa indem der Arbeitnehmer die monatlichen Leasingraten übernimmt, ist die Überlassung steuerpflichtig. Zu versteuern sind 1 Prozent des auf volle Hundert abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer.
Diese Regelung gilt auch für Elektrofahrräder, sofern sie verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht). Die 1-Prozent-Regelung deckt sowohl den geldwerten Vorteil für den Privatgebrauch als auch den Nutzungsvorteil für die Fahrten zum Betrieb insgesamt ab.
Besteuerung von Elektrofahrrädern mit Kfz-Status
Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen, sieht es anders aus. So gelten beispielsweise Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 kmh unterstützen, als Kfz.
Für diese Fahrzeuge greifen die üblichen Besteuerungsgrundsätze wie bei einem Elektro-Firmenwagen. Neben dem Vorteil für die Privatnutzung (1 Prozent von 25 Prozent des Listenpreises) kommt noch der für die Fahrten zum Betrieb dazu (0,03-Prozent-Regelung). Pro Entfernungskilometer werden monatlich 0,03 Prozent von 25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt.
Praxistipp:
Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze kann für die steuerpflichtige Fahrradüberlassung nicht in Anspruch genommen werden.
Auch das Aufladen des privaten Elektrofahrrads beim Arbeitgeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen bleibt unversteuert (§ 3 Nr. 46 EstG). Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag noch auf die Anzahl der begünstigten Fahrzeuge oder Fahrräder begrenzt.

Job-Ticket/Deutschlandticket
Als Mobilitäts-Benefit beliebt ist auch die Gewährung eines Job-Tickets bzw. Deutschlandtickets.
Zuschüsse des Arbeitgebers oder vom Arbeitgeber eingeräumte Nutzungsmöglichkeiten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei – sowohl im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch allgemein für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Das Deutschlandticket fällt ausdrücklich darunter und benötigt keine separate Steuerbefreiung.
Gehaltsumwandlungen sind allerdings für die Steuerfreiheit schädlich. Der vom Arbeitgeber gewährte Vorteil mindert im Übrigen die beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale. Er ist daher im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 17) anzugeben.
Alternativ kann der Arbeitgeber trotz eigentlicher Steuerfreiheit die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent wählen. Nutzt er dieses Wahlrecht, wird die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer nicht gemindert.
Praxistipp:
Wird das Deutschlandticket für Dienstreisen genutzt, kann der Arbeitgeber die Kosten (ggf. anteilig) steuerfrei erstatten. Übersteigen die Kosten der Einzelfahrten für die Dienstreisen die Kosten des Deutschlandtickets, ist das Ticket komplett als Reisekostenersatz steuerfrei. In diesem Fall wird die Entfernungspauschale nicht gekürzt.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG kommt bei einer Gehaltsumwandlung nicht in Betracht. Ein steuerbegünstigter Sachbezug liegt vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält. Die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro findet ggf. Anwendung.
Mobilitäts-Benefits kombinieren
Arbeitgeber können Benefits kombinieren. So kann ein Arbeitnehmer sowohl ein steuerfreies Deutschlandticket als auch pauschalierbare Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zum Betrieb erhalten.
Zu beachten ist, dass die Lohnsteuerpauschalierung nur insoweit genutzt werden darf, als der zu pauschalierende Fahrtkostenzuschuss den Betrag nicht übersteigt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten mit der Entfernungspauschale geltend machen könnte.
Dies bedeutet, dass nur in dem Umfang, in dem nach Abzug des steuerfreien Deutschland-Tickets noch eine Entfernungspauschale verbleibt, ein weiterer Arbeitgeberzuschuss zu den Fahrtkosten mit 15 Prozent pauschal versteuert werden kann. Das Problem entfällt, wenn der Arbeitgeber das Deutschlandticket zu seinen Lasten pauschal mit 25 Prozent besteuert. Denn in diesem Fall wäre das pauschal besteuerte Ticket nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Praxistipp:
Entfernungspauschale
Seit 2026 kann der Arbeitgeber höhere pauschalierbare Fahrtkostenzuschüsse zahlen, weil die Entfernungspauschale mit 0,38 Euro bereits ab dem ersten Kilometer angesetzt werden kann.
Benzingutschein
Unter der Voraussetzung, dass die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euronoch nicht für andere Zwecke genutzt wird, kann der Arbeitgeber monatlich neben einem steuerfreien Job-Ticket/Deutschlandticket und/oder einem Fahrtkostenzuschuss einen steuerfreien Benzingutschein herausgeben. Der Gutschein führt nicht zur Anrechnung auf die Entfernungspauschale.