Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2026
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden turnusmäßig zum 1. Juli 2026 an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Sie sollen sicherstellen, dass Schuldner auch im Fall einer Lohnpfändung über das Existenzminimum verfügen und ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen können.
Ab dem 1. Juli 2026 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Laut der „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026“ steigt der monatlich unpfändbare Grundbetrag von derzeit 1.555 auf 1.587,40 Euro.
Bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einer Person erhöht sich dieser Grundbetrag um 597,42 Euro (bisher: 585,23 Euro). Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person kommen jeweils 332,83 Euro hinzu (bisher: 326,04 Euro). Bestimmte Einkommensbestandteile, wie Urlaubsgeld in üblicher Höhe, Aufwandsentschädigungen oder Gefahrenzulagen, bleiben weiterhin unpfändbar.
Hintergrund zur Pfändungsfreigrenze
Die Pfändungsfreigrenze bezeichnet den unpfändbaren Teil des Nettoeinkommens, der dem Schuldner zur Sicherung seines Existenzminimums verbleibt. Dadurch wird gewährleistet, dass laufende Kosten für Miete, Lebensmittel und Strom weiterhin gedeckt werden können. Unterhaltspflichten werden dabei berücksichtigt, sodass sich die Freigrenze je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen erhöht.
Alleinstehende dürfen 30 Prozent des die Freigrenze überschreitenden Einkommens behalten. Ein verheirateter Schuldner ohne unterhaltspflichtige Kinder kann die Hälfte des über der Pfändungsfreigrenze liegenden Einkommens behalten. Übersteigt das monatliche Einkommen den Betrag von 4.766,99 Euro, wird der überschießende Anteil vollständig gepfändet.
Hinweis
Die Kosten, die dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Bearbeitung einer Lohnpfändung entstehen, muss er selbst tragen.
Praxistipp:
Hilfreiches Tool: Der Freigrenzen-Rechner des Justizportals des Landes Nordrhein-Westfalen.