E-Autos im Job – neue Vorgaben für das Laden
Elektromobilität gewinnt im Arbeitsalltag zunehmend an Bedeutung. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern das Aufladen privater Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge steuerfrei ermöglichen. Auch die Erstattung von Stromkosten ist unter bestimmten Voraussetzungen geregelt – ein attraktiver Mobilitäts-Benefit für Beschäftigte.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern erlauben, ihr privates Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug unentgeltlich am Arbeitsplatz aufzuladen. Dieser Vorteil ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag noch auf die Anzahl der begünstigten Fahrzeuge begrenzt.
Begünstigt ist der geldwerte Vorteil aus dem Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens.
Hinweis
Auch das Aufladen von privaten Elektrofahrrädern beim Arbeitgeber bleibt unversteuert – egal, ob sie verkehrsrechtlich als Kfz eingestuft sind oder nicht. Ebenso gibt es bei der Steuerbefreiung weder einen Höchstbetrag noch eine Begrenzung der Anzahl der begünstigten Fahrräder.
Praxistipp:
Die Steuerbefreiung gilt für Leiharbeitnehmer auch beim Aufladen im Betrieb des Entleihers.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer bzw. für Kunden des Arbeitgebers.
Privat getragene Stromkosten für Firmenwagen
Bei betrieblichen Fahrzeugen des Arbeitgebers, die auch privat genutzt werden dürfen, stellt die Erstattung der privat getragenen Stromkosten steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.
Anders verhält es sich bei privaten Elektrofahrzeugen und Elektrofahrrädern des Arbeitnehmers: Erstattet der Arbeitgeber hier die Stromkosten, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Neuregelung seit 2026
Ab 2026 gelten neue Anforderungen für die Erstattung der Stromkosten für das private Laden von betrieblichen Elektrofahrzeugen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums – BMF vom 11. November 2025)
Bis Dezember 2025 konnte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer monatlich eine Pauschale erstatten; z. B. monatlich 70 Euro, wenn keine Lademöglichkeit im Betrieb vorhanden war.
Seit Januar 2026 ist zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer für das Aufladen des betrieblichen Kfz selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen.
Maßgeblich ist in der Regel der individuelle Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter, einschließlich anteiligem Grundpreis.
Praxistipp:
Ein Nachweis des individuellen Strompreises im Rahmen eines Eigenbelegs durch den Arbeitnehmer ist nicht zulässig.
Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif kann zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten der durchschnittliche monatliche anteilige Grundpreis zugrunde gelegt werden. Bei Nutzung einer privaten Photovoltaikanlage gelten weitere Besonderheiten.
Zudem ist es möglich, bis 31. Dezember 2030 zur Vereinfachung der Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten alternativ eine sog. Strompreispauschale anzusetzen. Für das Jahr 2026 beträgt diese Pauschale 0,34 EUR pro kWh.
Praxistipp:
Ein zusätzlicher Auslagenersatz für den Ladestrom ist zulässig, wenn die tatsächlichen Kosten durch Belege nachgewiesen werden – z. B. bei Nutzung öffentlicher Ladesäulen.
Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer
Die Neuregelung der lohnsteuerlichen Behandlung selbst getragener Stromkosten für das Aufladen von elektrischen oder hybriden Dienst-Pkw, bekanntgegeben im BMF-Schreiben vom 11. November 2025, wird in der Praxis kritisch diskutiert. Die Bundessteuerberaterkammer hat das BMF mit Datum vom 3. Februar 2026 angeschrieben und die Neuregelung als für die Praxis wenig hilfreich bezeichnet. Insbesondere seien nach Aufhebung der Pauschalen neue Prozesse zur Erfassung von Strommenge, Strompreis und ggf. Grundpreis sowie Schnittstellen für die Dokumentation der Nachweise (z. B. Stromzählerdaten, Rechnungen des Energieversorgers) erforderlich. Die Bundessteuerberaterkammer fordert eine Rückkehr zu echten Pauschalen.
Stromkosten für Elektro- und Hybridfahrzeuge 2026 – Übersicht
| Nutzung | Tarif / Szenario | Stromkostenberechnung | Steuerliche Behandlung | Hinweise / Besonderheiten |
|---|---|---|---|---|
| Privat | Dynamischer Stromtarif | tatsächliche Kosten inkl. anteiligem Grundpreis | steuerpflichtiger Arbeitslohn | Eigenbelege durch Arbeitnehmer nicht zulässig |
| Privat | Strompreispauschale | 0,34 EUR/kWh | steuerpflichtiger Arbeitslohn | bis 31.12.2030 möglich |
| Betrieblich | Dynamischer Stromtarif | tatsächliche Kosten inkl. anteiligem Grundpreis | steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) | PV-Anlagen beachten |
| Betrieblich | Strompreispauschale | 0,34 EUR/kWh | steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) | bis 31.12.2030 möglich |