Ein Mann mit Brille und kariertem Hemd spricht mit einer Ärztin, die einen Stethoskop um den Hals trägt und eine Klemmtafel hält.

Irrtümer bei der Krankschreibung

01.08.2026 10 Minuten Lesedauer Autor: Dirk Lenzing

Fachanwalt Arbeitsrecht

Irrtümer bei der Krankschreibung

Im Sommer 2026 hat die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative angekündigt, laut der Arbeitnehmer zukünftig ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen müssen. Es ist derzeit fraglich, ob diese Ankündigung tatsächlich umgesetzt wird. Grund genug, sich mit der aktuellen Rechtslage und einigen hartnäckigen Irrtümern rund um die Krankschreibung zu beschäftigen.

Seit dem Jahr 2023 erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer zur Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr den bekannten „gelben Schein“ in Papierform. Stattdessen sind Ärzte, soweit sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, verpflichtet, die AU digital an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 

Arbeitgeber können im Anschluss ihrerseits die erforderlichen Daten zur Arbeitsunfähigkeit, z. B. das Ausstellungsdatum oder die voraussichtliche Dauer der festgestellten Arbeitsunfähigkeit, digital bei der Krankenkasse abrufen.

Hinweis:

Die elektronische AU (eAU) wird nicht angewendet bei

  • privat krankenversicherten Arbeitnehmern,
  • Minijobbern in Privathaushalten,
  • Arbeitsunfähigkeiten im Ausland,
  • AU-Bescheinigungen durch Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Meldepflichten gegenüber dem Arbeitgeber

Seit Einführung der eAU hält sich bei vielen Arbeitnehmern hartnäckig der Irrtum, der Arbeitgeber würde aufgrund der digitalen Meldung umgehend von ihrer Arbeitsunfähigkeit informiert, weshalb keine weiteren eigenen Meldepflichten bestünden. Dies ist nicht nur falsch, sondern kann sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bestimmt nämlich, dass jeder Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die eigene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. An dieser Anzeigepflicht ändert weder die digitale Form der AU noch eine mögliche Gesetzesreform etwas.

Praxistipp:

Es genügt nicht, nur einen Kollegen in Kenntnis zu setzen. Wie und wem gegenüber die Anzeigepflicht zu erfüllen ist, z. B. telefonisch oder per E-Mail an die Personalabteilung, kann durch Dienstanweisung oder auch durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Mit anderen Worten: Sobald ein Arbeitnehmer feststellt, dass er krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen kann, ist er verpflichtet, seinen Arbeitgeber entsprechend zu informieren. 

Verstöße gegen die Anzeigepflicht können eine Abmahnung zur Folge haben, im Wiederholungsfall auch eine ordentliche Kündigung (BAG, Urteil vom 16. August 1991, 2 AZR 604/90).

Wann muss eine AU vorgelegt werden?

Viele Arbeitnehmer meinen, es müsse grundsätzlich erst am dritten Krankheitstag eine AU vorgelegt werden. Nach der aktuellen Rechtslage ist es gem. § 5 Abs. 1 EFZG dagegen zunächst so, dass eine ärztliche Bescheinigung am Folgetag vorgelegt werden muss, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, also am vierten Kalendertag – nicht Werktag! Ob an diesen Kalendertagen gearbeitet würde oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

Praxistipp:

Schon jetzt darf der Arbeitgeber die ärztliche AU grundsätzlich auch früher einfordern. Der § 5 Abs. 1 EFZG knüpft dies an keine weiteren Voraussetzungen und stellt den Zeitpunkt allein in sein Ermessen. Maßgeblich ist daher, ob der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine frühere Vorlage der AU vorsieht.

Beweiswert einer ärztlichen AU

Einer ärztlichen AU kommt in der Praxis ein hoher Beweiswert zu. So ist auch die gelegentlich vertretene Ansicht falsch, dass eine im Ausland ausgestellte AU in Deutschland keine Bedeutung habe.

Nach Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat eine im Ausland erstellte ärztliche Beurteilung, welche die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers bescheinigt, den gleichen Beweiswert wie eine in Deutschland ausgestellte AU (BAG, Urteil vom 15. Januar 2025, 5 AZR 284/24).

Vor allem jedoch ist die häufig vertretene Ansicht falsch, dass der Arbeitgeber im Streitfall beweisen muss, dass ein Mitarbeiter trotz vorgelegter AU nicht wirklich zu krank war, um seine Tätigkeit auszuüben.

Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte dürfen Arbeitgeber zwar nicht einfach ins Blaue hinein behaupten, dass der Mitarbeiter nicht erkrankt war, nur weil er beispielsweise an einem Brückentag gefehlt hat. Vielmehr müssen ernsthafte Zweifel an der Krankmeldung aufgrund der konkreten Umstände bestehen, um den Beweiswert eines ärztlichen Attestes zu erschüttern.

Telefonische Krankschreibung

Telefonische Krankschreibungen sind entgegen anderslautenden Gerüchten aktuell noch zulässig, allerdings nicht grenzenlos, sondern nur für die Dauer von bis zu fünf Kalendertagen. Weiterhin muss es sich nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss um eine leichte Erkrankung handeln und der Versicherte muss in der Arztpraxis bekannt sein. Nach Ablauf von fünf Kalendertagen muss bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ein ärztlicher Kontakt erfolgen.

Hinweis:

Problematisch ist es dagegen, wenn Arbeitnehmer eine AU über Internetportale erstellen lassen und diese zum Nachweis ihrer Erkrankung beim Arbeitgeber vorlegen – Internetdienstleistungen ersetzen entgegen allen Zusicherungen keine ärztliche Beurteilung. 

Wer lediglich einen Online-Fragebogen ausfüllt und anschließend eine Bescheinigung beim Arbeitgeber vorlegt, ohne zuvor mit einem Arzt gesprochen zu haben, riskiert eine fristlose Kündigung. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den Arbeitgeber der Eindruck entstehen kann, dass es sich um eine ärztliche Bescheinigung handelt, die aufgrund eines ärztlichen Kontakts ausgestellt wurde (LAG Hamm, Urteil vom 5. September 2025, 14 SLa 145/25).

Aktivitäten außer Haus erlaubt?

Arbeitnehmer sind nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht verpflichtet, sich während ihrer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich in den eigenen vier Wänden aufzuhalten. Das EFZG enthält dazu keine Vorgaben.

Unabhängig von der Frage, ob es angemessen ist, während einer Arbeitsunfähigkeit beispielsweise an größeren Feierlichkeiten teilzunehmen, setzt eine umfangreiche Rechtsprechung die Grenzen für das Verhalten erkrankter Arbeitnehmer. 

Zusammengefasst dürfen Arbeitnehmer während ihrer Arbeitsunfähigkeit keine Aktivitäten unternehmen,

  • die mit der Erkrankung nicht vereinbar sind,
  • die den Heilungsverlauf gefährden oder verzögern können,
  • die objektive Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.

Verstößt ein Arbeitnehmer grob gegen seine sog. Heilförderungspflicht, z. B. indem er während seiner Arbeitsunfähigkeit körperlich schwer arbeitet, ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber zulässig. Dabei ist es völlig unerheblich, ob das pflichtverletzende Verhalten tatsächlich zu einer Verzögerung der Genesung geführt hat.

Praxistipp:

Auch Urlaubsreisen dürfen während der Zeit einer Arbeitsunfähigkeit unternommen werden, allerdings muss dazu in aller Regel eine ärztliche Bestätigung eingeholt werden.

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