Ein älteres Paar sitzt auf dem Sofa mit Laptop und Dokumenten zu Hause bei der Finanzplanung für die Teilrente.

Neuerungen zum Krankengeld ab 2027

01.08.2026 8 Minuten Lesedauer Autorin: Heike Bohn

Fachautorin Sozialversicherung, Krankenkassenbetriebswirtin

Neuerungen zum Krankengeld ab 2027

Aufgrund des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes entfällt der Krankengeldanspruch bei beschäftigten Altersrentnern ab 1. Januar 2027, sofern ihre Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Arbeitgeber müssen dann wegen des Wechsels auf den ermäßigten Beitragssatz eine Ab- und Anmeldung im DEÜV-Meldeverfahren vornehmen. Zudem sinkt die Krankengeldhöhe nach Beschäftigungsende, und Versicherte müssen künftig deutlich schneller auf Reha-Aufforderungen reagieren.

Kein Krankengeldanspruch mehr

Wer aktuell eine Altersteilrente von mindestens 10 und maximal 99,99 Prozent der Vollrente bezieht (§ 42 SGB VI) sowie einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, hat Anspruch auf Krankengeld aus der Beschäftigung. 

Ab dem 1. Januar 2027 endet mit dem Beginn einer Teilrente wegen Alters der Krankengeldanspruch, wenn die Teilrente mehr als zwei Drittel (66,67 Prozent) der Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt. Der Gesetzgeber begründet diesen Schritt mit „systemwidrigen Mitnahmeeffekten“. Bis dato bestünde für Altersrentenbezieher der Anreiz, durch Verzicht auf einen sehr kleinen Teil der Rente einen Anspruch auf die zusätzliche Entgeltersatzleistung Krankengeld und damit eine de facto doppelte Zahlung von Entgeltersatzleistungen zu erlangen.

Durch die Rechtsänderung ergeben sich Auswirkungen auf

  • den Beitragssatz und die Beitragsberechnung sowie
  • das DEÜV-Meldeverfahren. 

Mit Beginn der Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln gilt in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (Beitragsgruppe „3“) für die Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt. 

Bei einer über den 31. Dezember 2026 hinaus ausgeübten Beschäftigung hinterlegt der Arbeitgeber für die Krankenversicherung die Beitragsgruppen „3“ (ermäßigter Beitragssatz) anstelle der „1“ (allgemeiner Beitragssatz) im Entgeltabrechnungsprogramm. Dies löst eine Abmeldung mit Meldegrund „32“ und eine Anmeldung mit Meldegrund „12“ im DEÜV-Meldeverfahren aus. Alternativ kann die Änderungsmeldung auch über eine Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal übermittelt werden.

Hinweis:

Eine SV-Jahresmeldung („50“) ist zum Jahreswechsel 2026/27 zusätzlich nicht mehr erforderlich. Das zur Rentenversicherung beitragspflichtige Entgelt wird bereits über die Abmeldung zum Jahresende („32“) übermittelt.

Rechtsgrundlagen:

Nach dem Pflichtenheft der ITSG GmbH für systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme (Anlage 04a) ist bereits heute ein Anspruch auf Altersteilrente in den Entgeltabrechnungsprogrammen zu hinterlegen. Ob zukünftig auch der Teilrentenfaktor laut Rentenbescheid zu dokumentieren ist, befindet sich derzeit noch in Klärung.

Aus Arbeitgebersicht wichtig sind in diesem Zusammenhang die Auskunfts- und Vorlagepflichten der Beschäftigten, denn diese haben die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen (§ 28o SGB IV).

Krankengeldhöhe ab Beschäftigungsende

Endet das Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld ab dem 1. Januar 2027 nur noch 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Sofern Beschäftigte bzw. die mit ihnen in einer rechtsgültigen Ehe verbundene Person mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben, erhöht sich das Krankengeld auf 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (analog zum Arbeitslosengeld).

Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation

Ab dem 1. Januar 2027 verkürzt sich die Frist für Versicherte, die von der Krankenkasse aufgefordert werden, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, von zehn auf vier Wochen. Gemeint sind hiermit Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach einem ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist und die deshalb einen entsprechenden Antrag stellen sollen.

Ausblick: Teilkrankengeld ab 2028

Für gesetzlich Versicherte ist ab dem 1. Januar 2028 im Falle einer nicht nur geringfügigen Erkrankung eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent möglich (§ 44c SGB V). Nicht nur geringfügig ist eine Erkrankung dann, wenn aufgrund ihrer Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist. So sollen Erkrankte schrittweise an den Arbeitsplatz zurückkehren können, sofern dies medizinisch vertretbar ist und der Arbeitgeber zustimmt.

Die Beschäftigten erhalten hierfür – in der Regel nach Beendigung der sechswöchigen Entgeltfortzahlung – ein anteiliges Arbeitsentgelt für die geleistete Arbeitszeit. Für den krankheitsbedingten Arbeitsausfall zahlt die Krankenkasse ein neues Teilkrankengeld (§ 44d SGB V). Die konkreten Anforderungen an die Feststellung der Teilkrankschreibung legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bis zum 31. Dezember 2026 fest.

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