Honorar-Lehrkräfte: SV-Pflicht erst ab 2028
Die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bleibt für Arbeitgeber wichtig – auch bei Lehrkräften und Dozenten. Die Übergangsregelung für Honorar-Lehrkräfte wurde nun bis Ende 2027 verlängert, sodass sie unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin selbstständig tätig sein können.
Ob eine Person als Selbstständiger tätig ist oder als Beschäftigter gilt, entscheidet über die Sozialversicherungspflicht mit den damit verbundenen Beitragspflichten. Maßgeblich sind dabei nicht die Inhalte des Arbeitsvertrags, sondern die tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Hinweise auf eine abhängige Beschäftigung sind insbesondere die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers sowie dessen Weisungsbefugnis.
Gerade bei freien Mitarbeitern, Honorarkräften und Solo-Selbstständigen ergeben sich immer wieder Zweifelsfälle. Für Unternehmen kann eine Fehleinschätzung kostspielig werden, wenn Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend nachentrichtet werden müssen.
Hinweis:
In Zweifelsfällen kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Rechtssicherheit schaffen. Daneben bietet der digitale „Selbstcheck Erwerbsstatus“ eine erste unverbindliche Orientierung.
Herrenberg-Urteil – Übergangsfrist bis Ende 2027
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung hat die Kriterien zur Statusbeurteilung in den vergangenen Jahren weiter geschärft. Besondere Aufmerksamkeit erhielt das sog. Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022, B 12 R 3/20 R), nach dem viele Honorar-Lehrkräfte als scheinselbstständig eingestuft wurden.
Die Entscheidung machte deutlich, dass bei Lehrkräften die tatsächliche Einbindung in die Organisation des Auftraggebers ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung sein kann. Viele Lehrkräfte und Dozenten, die bislang als Selbstständige tätig waren, sind nach den aktuellen Kriterien häufiger als bisher als Beschäftigte einzuordnen.
Um Bildungseinrichtungen und Betroffenen mehr Zeit für die Anpassung ihrer Strukturen zu geben, hat der Gesetzgeber mit § 127 SGB IV 2025 eine Übergangsregelung geschaffen und die Beitragspflicht bis zum 31. Dezember 2026 ausgesetzt. Diese Frist wurde nun im Rahmen des „Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.
Danach tritt eine festgestellte Versicherungspflicht bei Lehrtätigkeiten erst ab dem 1. Januar 2028 ein. Bis dahin besteht keine Versicherungs- und Beitragspflicht, wenn
- beide Vertragsparteien ursprünglich von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und
- die Lehrkraft der Anwendung der Übergangsregelung zustimmt.
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten beachten, dass die Zustimmung der Lehrkraft dokumentiert und zu den Entgeltunterlagen genommen werden muss. Die Übergangsregelung beseitigt zudem nicht die grundsätzliche Statusfrage, sondern verschiebt lediglich die sozialversicherungsrechtlichen Folgen.