Außerordentlich und einmalig werden zum 1. Januar 2027 die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze - zusätzlich zur regulären Anpassung aufgrund der Lohn- und Gehaltsentwicklung - um 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro pro Jahr angehoben. Dies folgt aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und hat zur Folge, dass in der betrieblichen Praxis künftig drei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen maßgeblich sind.
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die für sie jeweils maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind nach § 6 Absatz 1 SGB V krankenversicherungsfrei. Die Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts in Abhängigkeit von der jeweils maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet somit weiterhin über den krankenversicherungsrechtlichen Status. Folgende Jahresarbeitsentgeltgrenzen sind ab 2027 maßgebend:
1. Reguläre Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die reguläre, an die Lohn- und Gehaltsentwicklung gekoppelte Jahresarbeitsentgeltgrenze , die ab dem 1. Januar 2027 außerordentlich um 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro pro Jahr angehoben wird, gilt dem Grunde nach - bis auf die beiden im Folgenden dargestellten Ausnahmen - für alle Arbeitnehmer.
2. Jahresarbeitsentgeltgrenze für privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Bestandsschutz
Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2026 aufgrund des Überschreitens der zu diesem Zeitpunkt geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen eine substitutive Krankenversicherung abgeschlossen haben, ist für das Jahr 2027 die regulär ermittelte Jahresarbeitsentgeltgrenze ohne die zusätzliche Erhöhung um 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro pro Jahr maßgeblich. Diese Übergangsregelung trägt dazu bei, unnötige und sachlich nicht gebotene Statuswechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu vermeiden, und schafft für diesen Personenkreis einen Bestands-/ Vertrauensschutz. Auch in den Folgejahren ab 2028 wird diese Jahresarbeitsentgeltgrenze künftig aufgrund der aktuellen Lohn- und Gehaltsentwicklungen jährlich angepasst.
3. Jahresarbeitsentgeltgrenze für privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Bestandsschutz aus dem Jahr 2002
Zudem gibt es weiterhin die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren (vgl. § 6 Absatz 7 SGB V). Diese wird zum 1. Januar 2027 ebenfalls nicht außerordentlich erhöht.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen für 2027 werden durch die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach § 160 SGB VI über die maßgeblichen Rechengrößen in der Sozialversicherung festgesetzt und mit ihrer Veröffentlichung bekannt gegeben.