GKV-Reform beschlossen: Das ändert sich für Arbeitgeber
Nach langem Ringen hat der Bundestag am 10. Juli 2026 das „Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung“ verabschiedet. Gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf gab es an mehreren Stellen Änderungen.
Ziel des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist es, die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu verringern und höhere Beiträge zu verhindern. Neben zahlreichen Auswirkungen für gesetzlich Versicherte enthält das Gesetz auch mehrere Neuregelungen, die Arbeitgeber betreffen.
Einschränkungen bei der Familienversicherung
Die beitragsfreie Familienversicherung von Ehe- und Lebenspartnern sollte ab dem 1. Januar 2028 ursprünglich nur für Partner erhalten bleiben, die Kinder unter sieben Jahren betreuen. Im finalen Gesetz wurde die Altersgrenze auf zwölf Jahre angehoben. Ebenfalls beitragsfrei bleiben
- Ehe- und Lebenspartner mit Pflegegrad 3 bis 5,
- Personen mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie
- nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Grundsicherung beziehen.
Für alle übrigen, bislang beitragsfrei mitversicherten Ehe- und Lebenspartner wird ab 2028 ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Ehe- oder Lebenspartners fällig. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt in vollem Umfang erhalten.
Ausblick:
Bei Arbeitnehmern ist hierfür das sog. Quellenabzugsverfahren vorgesehen. Die Krankenkassen haben den Arbeitgebern ab 2028 die erforderlichen Informationen für den Beitragsabzug auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Einführung einer Teil-AU
Ab 2028 soll es die Möglichkeit einer Teilarbeitsunfähigkeit (Teil-AU) geben. Künftig können Ärzte bei längeren Erkrankungen eine Arbeitsfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent bescheinigen. Beschäftigte sollen so schrittweise an den Arbeitsplatz zurückkehren können, sofern dies medizinisch vertretbar ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustimmen. Parallel ist ein anteiliges Krankengeld vorgesehen.
Die konkreten Anforderungen an die Feststellung der Teilarbeitsfähigkeit legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest. Unternehmen erhalten damit zusätzliche Möglichkeiten für eine stufenweise Rückkehr erkrankter Beschäftigter an den Arbeitsplatz – unabhängig von der bereits bestehenden stufenweisen Wiedereingliederung (Hamburger Modell).
Höhere BBK-KV und JAE-Grenze
Unverändert geblieben ist eine für Arbeitgeber besonders wichtige Regelung: Die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (BBG-KV) sowie der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) zum 1. Januar 2027. Die geplante Erhöhung – zusätzlich zur regulären Erhöhung – beträgt 3.600 Euro bei der jährlichen BBG-KV und auch bei der JAE-Grenze.
Hinweis:
Für Beschäftigte, die zum Jahreswechsel 2026/2027 die allgemeine JAE-Grenze (77.400 Euro) überschreiten und eine substitutive private Krankenversicherung abgeschlossen haben, soll weiterhin die bisherige – nicht außerordentlich erhöhte – JAE-Grenze gelten.
In der Praxis bedeutet dies, dass künftig neben der bereits bestehenden besonderen JAE-Grenze (Stichtag: 31. Dezember 2002) eine weitere besondere JAE-Grenze (Stichtag: 31. Dezember 2026) berücksichtigt werden müsste.
Höhere Arbeitgeberbeitrag bei Minijobs
Ebenfalls zum 1. Januar 2027 wird der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. Minijobs) auf den allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes angehoben. Nach heutigem Stand entspricht dies einem pauschalen Arbeitgeberbeitrag von rund 17,5 Prozent, der sich künftig dynamisch entsprechend der Entwicklung des Zusatzbeitragssatzes anpasst.
Die Neuregelung wirkt sich zudem auf die Berechnung des Übergangsbereichs (früher Gleitzone) aus. So soll der Faktor F künftig auf Basis der Summe aus allgemeinem Krankenversicherungsbeitragssatz, durchschnittlichem Zusatzbeitrag und dem Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent berechnet und anschließend durch den jeweiligen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt werden.