Geplante Änderungen in der Pflegeversicherung
Höhere Pflegeversicherungsbeiträge, zusätzliche Kosten für Minijobs und neue Aufgaben in der Entgeltabrechnung: Der Referentenentwurf zur Pflegereform sieht ab 2027 umfassende Änderungen in der sozialen Pflegeversicherung vor. Noch ist das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen – dennoch sollten sich Arbeitgeber frühzeitig auf die geplanten Neuerungen einstellen.
Die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung steht vor großen Herausforderungen. Mit dem Anfang Juni 2026 veröffentlichten Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Maßnahmenpaket vorgelegt, das die Einnahmen der Pflegeversicherung stärken soll. Geplant sind u. a. eine höhere Beitragsbemessungsgrenze, Anpassungen bei den Beitragssätzen sowie neue Regelungen für die Familienversicherung und geringfügige Beschäftigungen.
Zahlen und Fakten
In der sozialen Pflegeversicherung sind rund 74,5 Millionen Menschen (2025) versichert.
Rund 6,0 Millionen Menschen bezogen Leistungen der Pflegeversicherung (2025) – mehr als doppelt so viele wie noch 2016.
Die Ausgaben sind von 31,1 Mrd. Euro (2016) auf 73,8 Mrd. Euro (2025) gestiegen.
Quelle: GKV Spitzenverband
Hinweis:
Die meisten Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, einzelne Regelungen erst ab 2028. Da es sich bislang um einen Referentenentwurf handelt, können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben.
Höhere Beitragsbemessungsgrenze
Ein zentraler Baustein der Reform ist die geplante Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Pflegeversicherung. Künftig soll sie eigenständig festgelegt und auf das Niveau der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze angehoben werden.
Während die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung derzeit bei 69.750 Euro jährlich liegt, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze aktuell 77.400 Euro.
Hinweis:
Für Beschäftigte mit höheren Einkommen bedeutet dies steigende Pflegeversicherungsbeiträge. Gleichzeitig erhöhen sich die von Arbeitgebern zu tragenden Beitragsanteile.
Höherer Zuschlag für Kinderlose
Ebenfalls zum 1. Januar 2027 soll der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres von derzeit 0,6 auf 0,7 Prozentpunkte steigen.
Da dieser Zuschlag ausschließlich von den Beschäftigten getragen wird, entstehen Arbeitgebern zwar keine zusätzlichen Beitragskosten. Die Anpassung muss jedoch in der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden.
Änderungen bei der Familienversicherung ab 2028
Ab dem 1. Januar 2028 ist zudem eine Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern vorgesehen. Künftig soll diese nur noch in bestimmten Lebenssituationen möglich sein, beispielsweise
- bei Familien mit Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr,
- bei der Pflege von Angehörigen,
- bei Behinderung oder
- nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
In allen anderen Fällen soll für bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner ein zusätzlicher Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,52 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Hauptversicherten erhoben werden. Für Arbeitnehmer soll hierfür das Quellenabzugsverfahren gelten.
Arbeitgeber würden den Beitrag im Rahmen der Entgeltabrechnung einbehalten und an die Einzugsstellen abführen.
Hinweis:
Unverändert bleibt die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern.
Zusätzliche Kosten bei Minijobs
Auch geringfügige Beschäftigungen sollen künftig in die Finanzierung der Pflegeversicherung einbezogen werden. Vorgesehen ist ab dem 1. Januar 2027 ein Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,6 Prozent für geringfügig Beschäftigte.
Zusammen mit den ebenfalls geplanten höheren Pauschalbeiträgen zur Krankenversicherung würde dies die Beschäftigung von Minijobbern verteuern und die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber erhöhen.