Betriebsratswahlen 2026
Nicht alle Jahre wieder, aber alle vier Jahre werden in Deutschland Betriebsräte gewählt. Die nächsten turnusgemäßen Betriebsratswahlen finden im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2026 statt. Arbeitgeber sind an der Durchführung der Wahl kaum beteiligt, dürfen diese aber weder behindern noch beeinflussen.
Alle vier Jahre werden Betriebsräte gewählt, und zwar deutschlandweit immer in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai (§ 13 BetrVG). Der genaue Wahltermin kann innerhalb dieser drei Monate individuell bestimmt werden, jedoch darf die Amtszeit des bestehenden Betriebsrates nicht länger als vier Jahre dauern. Außerhalb dieses regelmäßigen Wahlzeitraums können Wahlen z. B. bei erstmaliger Wahl, Rücktritt oder wesentlicher Veränderung der Belegschaft stattfinden. Betriebsräte können in allen Betrieben gewählt werden, in denen wenigstens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 1 BetrVG).
Wer führt die Wahl durch?
Die Betriebsratswahl wird ausschließlich von einem Wahlvorstand vorbereitet, organisiert und durchgeführt (§ 1 Wahlordnung, WO). Arbeitgeber und bestehender Betriebsrat haben auf den Ablauf der Wahl keinen Einfluss und dürfen dem Wahlvorstand keine Weisungen erteilen. Der Wahlvorstand ist ein eigenes, selbstständiges Gremium, das üblicherweise aus drei Personen und deren Stellvertretern besteht. Er leitet und verantwortet die Betriebsratswahlen. In sehr großen Betrieben kann der Wahlvorstand auch aus mehr als drei Personen bestehen.
Die Tätigkeiten des Wahlvorstandes finden während der Arbeitszeit statt, ohne Kürzung der Vergütung. Bei Aufnahme von Wahlvorstandstätigkeiten sind die Mitglieder verpflichtet, sich bei ihren Vorgesetzten abzumelden. Weitere Verpflichtungen bestehen nicht.
Praxistipp:
Ohne Wahlvorstand kann eine Betriebsratswahl nicht durchgeführt werden. Weder Arbeitgeber noch der bestehende Betriebsrat oder Gewerkschaften dürfen dem Wahlvorstand Anweisungen erteilen oder sonst Einfluss auf die Wahl nehmen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss der Wahlvorstand die Betriebsratswahl unverzüglich einleiten, durchführen und am Ende das Wahlergebnis feststellen und bekanntgeben (§ 18 Abs. 1 BetrVG).
Wie der Wahlvorstand ins Amt kommt, hängt davon ab, ob im Betrieb bereits ein Betriebsrat besteht oder erstmals gewählt wird.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG). Die Nationalität hat keinen Einfluss auf die Wahlberechtigung, es kommt nur auf die Betriebszugehörigkeit am Wahltag an. Wahlberechtigt sind zudem auch
- Arbeitnehmer in Teilzeit,
- befristet Beschäftigte,
- Langzeiterkrankte sowie
- Arbeitnehmer mit ruhendem Arbeitsverhältnis (z. B. Elternzeit oder Pflegezeit), sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
- Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn ihr Einsatz im Entleiherbetrieb auf eine Dauer von mehr als drei Monaten angelegt ist.
Nicht wahlberechtigt sind insbesondere leitende Angestellte, freie Mitarbeiter sowie Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.
Wer darf gewählt werden?
Für den Betriebsrat wählbar sind gem. § 8 BetrVG alle Personen, die
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören,
- keine Leiharbeitnehmer sind.
Wie wird gewählt und wie viele Mitglieder?
Auch im Jahr 2026 wird die Betriebsratswahl noch ganz klassisch durch Ausfüllen eines Stimmzettels in Papierform durchgeführt. Die Arbeitsgerichte haben Online-Wahlverfahren ausnahmslos für unwirksam erklärt, zuletzt das LAG Hamburg mit Urteil vom 15. Februar 2018 (8 TaBV 5/17). Trotz aller Ankündigungen hat der Gesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen für ein moderneres Wahlformat nicht geschaffen.
Die Größe des Betriebsrats ist in § 9 BetrVG verbindlich festgelegt und richtet sich nach der Anzahl der regelmäßig beschäftigten Personen. Die Anzahl der Mitglieder muss jedoch eine ungerade Zahl sein. So besteht beispielsweise ein Betriebsrat in einem Betrieb, der regelmäßig 60 Personen beschäftigt, aus 5 Mitgliedern. Beschäftigt der Arbeitgeber 120 Personen, muss der Betriebsrat schon 7 Mitglieder haben. Finden sich nicht genügend Kandidaten, so „ist bei der Betriebsratsgröße auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht“ (BAG, Urteil vom 24. April 2024, 7 ABR 26/23).
Welches Wahlverfahren?
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht zwei Wahlverfahren vor: das normale Wahlverfahren (Listenwahl) und das vereinfachte Wahlverfahren (Personenwahl). Welches Verfahren anzuwenden ist, richtet sich nach der Betriebsgröße:
Übersicht Wahlverfahren
| Anzahl Arbeitnehmer | Wahlverfahren |
|---|---|
| Bis 100 Arbeitnehmer | Vereinfachtes Wahlverfahren |
| 101 – 200 Arbeitnehmer | Normalwahlverfahren, es sei denn, der Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbaren die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens |
| Ab 201 Arbeitnehmer | Normalwahlverfahren |
Im Bereich zwischen 101 und 200 Arbeitnehmern kann der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber eine, sinnvollerweise schriftliche, Vereinbarung treffen, die Betriebsratswahl im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Er muss diesen Schritt jedoch nicht gehen – dann wird im Listenwahlverfahren gewählt. Dazu muss der Wahlvorstand nur einen entsprechenden Beschluss fassen, weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. Umgekehrt kann der Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung weder verlangen noch ohne Begründung ablehnen.
Praxistipp:
In Betrieben mit bis zu 100 Mitarbeitern ist das einfache Wahlverfahren gesetzlich vorgeschrieben, ebenso muss ab 201 Mitarbeitern das normale Wahlverfahren zur Anwendung kommen. Würde der Wahlvorstand diese gesetzlichen Vorgaben missachten, wäre die Betriebsratswahl anfechtbar.
Unabhängig vom Wahlverfahren setzt der Wahlvorstand den Wahltag und die Uhrzeit des Wahlzeitraums fest, zu dem die Mitarbeiter ihre Stimme persönlich abgeben können. Die Wahl findet grundsätzlich ohne Kürzung der Vergütung während der Arbeitszeit statt. Ebenso kann eine Briefwahl erfolgen. Dabei gilt im einfachen Wahlverfahren die Besonderheit, dass auch nach dem Wahltag eingehende Briefwahlstimmen unter bestimmten Umständen noch gezählt werden.
Nicht zulässig ist es dagegen, die Briefwahl für alle Beschäftigten oder den ganzen Betrieb vorzuschreiben (BAG, Urteil vom 22. Januar 2025, 7 ABR 23/23).
Der Wahlvorstand hat Mitarbeitern, von denen er sicher annehmen kann, dass sie am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sein werden, z. B. wegen einer Erkrankung oder eines Urlaubs, aber auch bei Homeoffice/mobiler Arbeit, die Briefwahlunterlagen unaufgefordert an die Privatadresse zu schicken. Ob Mitarbeiter dies auch möchten, ist unbeachtlich (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2024, 7 ABR 34/23).
Arbeitgeberpflichten
Arbeitgeber haben umfassende Unterstützungs- und Informationspflichten. Sie müssen dem Wahlvorstand eine Liste aller Beschäftigten erstellen, und zwar getrennt nach Geschlechtern, alphabetisch nach Nachnamen geordnet und dabei auch den Vornamen, das Geburtsdatum und die Privatanschrift angeben.
Darüber hinaus trägt der Arbeitgeber die gesamten Kosten der Wahl, wozu auch Schulungen des Wahlvorstandes gehören, wenn diese erforderlich sind. Er hat Räume für die Wahl und die Auszählung zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist der Wahlvorstand mit allen erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten, wie z. B. PC, Büromaterial, Porto etc.
Hinweis:
Arbeitgeber dürfen die Wahl des Betriebsrats weder behindern noch beeinflussen. Die Verteilung von Handzetteln und Werbung, wie das Aufhängen von Wahlplakaten, ist hinzunehmen, wobei der Arbeitgeber dazu Flächen im Betrieb vorgeben darf oder Regelungen zur Nutzung des betrieblichen Intranets erlassen kann. Für Arbeitgeber überraschend: Eine Wahlempfehlung ist grundsätzlich zulässig (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2017, 7 ABR 10/16). Nicht erlaubt ist es dagegen, Vor- bzw. Nachteile für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten anzukündigen oder durchzuführen.
Kündigungsschutz
Mitglieder des Wahlvorstands, Wahlinitiatoren und Wahlbewerber genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist vom Zeitpunkt der Bestellung bzw. der Aufnahme von vorbereitenden Handlungen bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ausgeschlossen (§ 15 KSchG).