Das Bild zeigt eine fokussierte Zusammenarbeit dreier junger Erwachsener vor einem Laptop, die eine positive und produktive Atmosphäre ausstrahlt.

Das Bild zeigt drei Personen, wahrscheinlich Studenten oder junge Berufstätige, die sich um einen Laptop versammelt haben. Eine Frau mit dunklem, glattem Haar und einem hellen Hemd schaut aufmerksam auf den Laptop. Neben ihr ein junger Mann mit kurzen, dunklen Haaren und einer hellblauen Hose, der ebenfalls den Laptop fokussiert und dabei lächelt. Auf der anderen Seite des Laptops sitzt eine Frau mit lockigem, hellem Haar und einer gelben Bluse mit weißen Punkten. Sie trägt eine Brille und lächelt ebenfalls, während sie auf den Laptop schaut.

Im Hintergrund ist ein verschwommener Bereich mit Fenstern oder Glaspaneelen zu erkennen, was auf eine moderne Büro- oder Lernumgebung hindeutet. Auf dem Tisch vor dem Laptop steht ein Kaffeebecher, was die Szene noch entspannter und arbeitsfreundlicher wirken lässt. Die Stimmung ist positiv und kooperativ, was durch das Lächeln der Personen und ihre Körperhaltung verstärkt wird. Die Atmosphäre ist hell und einladend, was auf einen produktiven und angenehmen Arbeits- oder Lernort hindeutet.

Beschäftigte aus Drittstaaten – neue Informationspflicht

Beschäftigte aus Drittstaaten – neue Informationspflicht

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Arbeitgeber eine neue gesetzliche Informationspflicht: Wer Drittstaatsangehörige (Nicht-EU-/EWR-Bürger) in Deutschland beschäftigt, muss diese bei Beschäftigungsbeginn nachweislich über das kostenlose staatliche Beratungs- und Informationsangebot „Faire Integration“ informieren. Die Regelung basiert auf § 45c Aufenthaltsgesetz und betrifft alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland – unabhängig von Branche oder Betriebsgröße.

Spätestens am ersten Arbeitstag müssen neu eingestellte Drittstaatsangehörige in Textform (z. B. per E-Mail, Informationsblatt oder im Onboarding-Dokument) auf das Angebot „Faire Integration“ hingewiesen werden. Zusätzlich sind die aktuellen Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle mitzuteilen. In jedem Bundesland gibt es mindestens eine zuständige Stelle, die alle Berufsgruppen und Wirtschaftszweige abdeckt. In der Praxis kann dem Beschäftigten bei Einstellung z. B. das Merkblatt für Arbeitnehmer übergeben werden, das auch die entsprechenden Kontakte zu den Beratungsstellen enthält. Wird die Informationspflicht durch einen Arbeitsvermittler erfüllt (§ 299 SGB III), entfällt die Informationspflicht für den Arbeitgeber.

Hinweis:

„Faire Integration“ ist ein bundesweites Beratungsangebot zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen, z. B. Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung, Krankenversicherung und Rentenansprüchen. Es ist kostenfrei, mehrsprachig und richtet sich an Drittstaats­angehörige sowohl im Inland als auch im Ausland, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten.

Praxistipp:

Arbeitgeber sollten die Informationserteilung dokumentieren, um darlegen zu können, dass sie ihrer Beratungspflicht nachgekommen sind. „Faire Integration“ bietet ein Merkblatt zur Beratungspflicht für Arbeitgeber.

Zum Anfang der Seite springen