Beschäftigte aus Drittstaaten – neue Informationspflicht
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Arbeitgeber eine neue gesetzliche Informationspflicht: Wer Drittstaatsangehörige (Nicht-EU-/EWR-Bürger) in Deutschland beschäftigt, muss diese bei Beschäftigungsbeginn nachweislich über das kostenlose staatliche Beratungs- und Informationsangebot „Faire Integration“ informieren. Die Regelung basiert auf § 45c Aufenthaltsgesetz und betrifft alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland – unabhängig von Branche oder Betriebsgröße.
Spätestens am ersten Arbeitstag müssen neu eingestellte Drittstaatsangehörige in Textform (z. B. per E-Mail, Informationsblatt oder im Onboarding-Dokument) auf das Angebot „Faire Integration“ hingewiesen werden. Zusätzlich sind die aktuellen Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle mitzuteilen. In jedem Bundesland gibt es mindestens eine zuständige Stelle, die alle Berufsgruppen und Wirtschaftszweige abdeckt. In der Praxis kann dem Beschäftigten bei Einstellung z. B. das Merkblatt für Arbeitnehmer übergeben werden, das auch die entsprechenden Kontakte zu den Beratungsstellen enthält. Wird die Informationspflicht durch einen Arbeitsvermittler erfüllt (§ 299 SGB III), entfällt die Informationspflicht für den Arbeitgeber.
Hinweis:
„Faire Integration“ ist ein bundesweites Beratungsangebot zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen, z. B. Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung, Krankenversicherung und Rentenansprüchen. Es ist kostenfrei, mehrsprachig und richtet sich an Drittstaatsangehörige sowohl im Inland als auch im Ausland, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten.
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten die Informationserteilung dokumentieren, um darlegen zu können, dass sie ihrer Beratungspflicht nachgekommen sind. „Faire Integration“ bietet ein Merkblatt zur Beratungspflicht für Arbeitgeber.