Neue Geringfügigkeits-Richtlinien: Details zur Umsetzung
Zum 1. Januar 2026 sind mehrere Änderungen bei geringfügigen Beschäftigungen in Kraft getreten. Beispielsweise sind die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft ausgeweitet worden. Eine weitere Neuerung folgt zum 1. Juli 2026: Ab diesem Zeitpunkt können geringfügig entlohnte Beschäftigte eine zuvor erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig rückgängig machen.
Am 5. Januar 2026 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung aktualisierte Geringfügigkeits-Richtlinien veröffentlicht, die die im „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (SGB VI-Anpassungsgesetz) festgelegten Neuerungen in die betriebliche Praxis übertragen. Nachstehend ein Überblick mit den wichtigsten Konkretisierungen zu den beiden gesetzlichen Vorgaben.
Kurzfristige Beschäftigungen: Sonderregelung Landwirtschaft
Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn sie ihrer Eigenart nach oder im Voraus vertraglich auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Seit dem 1. Januar 2026 gilt – ausschließlich für landwirtschaftliche Betriebe – eine erweiterte zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Damit trägt der Gesetzgeber dem besonderen Bedarf an Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft Rechnung.
Die Zuordnung erfolgt in der betrieblichen Praxis nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2025, Abschnitt A, Abteilung 01, Bereiche 01.1 bis 01.6. Die Prüfung und Einordnung obliegt dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Verpflichtung, die Versicherungspflicht seiner Arbeitnehmer zu beurteilen und sie den Sozialversicherungsträgern korrekt zu melden.
Praxistipp:
Bei Mischbetrieben kommt es auf den Schwerpunkt der betrieblichen Wertschöpfung an. Liegt der Schwerpunkt eines Betriebes z. B. im Pflanzenanbau, sind Nebenbereiche wie Verarbeitung und Vermarktung unschädlich. Klargestellt wurde mit den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien (Abschnitt B, Punkt 2.3.4): Wenn die Mehrzahl der Arbeitnehmer landwirtschaftlich tätig ist, gilt der gesamte Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Neuregelung, sodass alle Arbeitnehmer innerhalb der Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen eingesetzt werden dürfen.
Zusammenrechnung mit Vorbeschäftigungen
Bei der Prüfung der Zusammenrechnung mit Vorbeschäftigungen treten an die Stelle der regulären Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen die erweiterten Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Eine Woche entspricht dabei 7 Kalendertagen. Der Gesamtzeitraum von 15 Wochen umfasst somit 105 Kalendertage, die bei der Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen zu berücksichtigen sind.
Rentenversicherungspflicht: Rücknahme der Befreiung
Seit 2013 sind geringfügig entlohnte Beschäftigte rentenversicherungspflichtig, können sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ab dem 1. Juli 2026 haben von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobber einmalig die Möglichkeit, die Aufhebung einer erfolgten Befreiung zu beantragen.
Infolge der Aufhebung unterliegen sie erneut der Rentenversicherungspflicht. Dies hat den Vorteil, dass wieder Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und die Beschäftigungszeiten in der geringfügig entlohnten Beschäftigung vollständig auf die Erfüllung der verschiedenen Mindestversicherungszeiten angerechnet werden.
Antragsverfahren
In den Geringfügigkeits-Richtlinien (Abschnitt B, Punkt 2.2.4.7) wird dargelegt, dass die Rücknahme der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausschließlich für die Zukunft möglich ist und keine Rückwirkung entfaltet. Hierfür ist ein Antrag des Arbeitnehmers erforderlich, der frühestens ab Beginn des Monats wirken kann, der auf die Antragstellung folgt.
Den schriftlichen oder elektronischen Antrag hat der Beschäftigte beim Arbeitgeber einzureichen. Ein Muster für den Antrag inklusive eines Merkblatts für Arbeitnehmer, das in der betrieblichen Praxis verwendet werden kann, ist den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien als Anlage 3 beigefügt.
Praxistipp:
Der Arbeitgeber hat den Tag des Antragseingangs zu dokumentieren. Die Erklärung ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 4b BVV (Beitragsverfahrensverordnung) zu den Entgeltunterlagen zu nehmen, und nicht etwa an die Minijob-Zentrale zu senden.
Umsetzung in der Praxis
Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Befreiung vor, meldet der Arbeitgeber die Antragsteller zum Wirksamkeitsstichtag im DEÜV-Meldeverfahren um. Dies erfolgt mittels Abmeldung (32) und Anmeldung (12) gegenüber der Minijob-Zentrale mit geänderter Beitragsgruppe in der Rentenversicherung: Wechsel von „5“ (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) in „1“ (Rentenversicherungspflicht).
Hinweis:
Die Rücknahme der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird innerhalb eines Monats nach Abgabe der DEÜV-Meldungen wirksam, sofern die Minijob-Zentrale keinen Widerspruch erhebt. Die Entscheidung gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht erneut widerrufen werden.
Umgang mit Mehrfachbeschäftigungen
Der Antrag kann bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, nur einheitlich gestellt werden. In diesen Fällen informiert die Minijob-Zentrale alle weiteren Arbeitgeber über den Beginn der Rentenversicherungspflicht, unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber die Aufhebung der Befreiung beantragt wurde.
Unterbrechung und Ende von Minijobs
Endet eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, in der die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgehoben wurde, und schließt sich innerhalb von zwei Monaten eine weitere beim selben Arbeitgeber an, bleibt die Aufhebung der Befreiung wirksam. Arbeitnehmer können sich in diesen Fällen nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Dies gilt auch, wenn die Beschäftigung lediglich deshalb abgemeldet wird, weil das Arbeitsverhältnis aufgrund eines unbezahlten Urlaubs länger als einen Monat ohne Entgeltanspruch fortbesteht. Ebenso bleibt die Aufhebung der Befreiung bestehen, wenn die Beschäftigung wegen des Bezugs einer Entgeltersatzleistung (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld) oder wegen Elternzeit unterbrochen wird.