BSG: Firmenwagen erfüllt Mindestlohnanspruch nicht
Überlässt der Arbeitgeber seinem Beschäftigten als alleinige Vergütung einen Firmenwagen, so erfüllt er dadurch nicht den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge auf den Mindestlohn zahlen, auch wenn er bereits Sozialabgaben auf den durch die Überlassung des Firmenwagens entstandenen geldwerten Vorteil geleistet hat. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit zwei Entscheidungen vom 13. November 2025 klargestellt (B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R):
- In beiden Fällen hatten Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung ausschließlich Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Eine Barvergütung erhielten die Beschäftigten nicht.
- Auf den geldwerten Vorteil, der sich aus der Nutzung des Firmenwagens ergab, waren Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.
- Die Deutsche Rentenversicherung forderte im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung nach, da der gesetzliche Mindestlohnanspruch allein durch die Überlassung des Firmenwagens nicht erfüllt sei.
Das BSG bestätigte die Forderung der Deutschen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber müsse zusätzlich zu den bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn entrichten. Der Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers werde durch die Überlassung des Dienstwagens nicht erfüllt. Wenn der Wert des Firmenwagens die vereinbarte Vergütung übersteige, müsse dies ggf. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeglichen werden. An der Rechtmäßigkeit der Beitragsnachforderung der Rentenversicherung ändere das jedoch nichts.