Ein freundlicher Lieferfahrer in blauer Uniform sitzt lächelnd in einem weißen Lieferwagen, dessen Innenraum mit Kartons gefüllt ist.

Das Bild zeigt einen Lieferfahrer, der in einem weißen Lieferwagen sitzt. Der Mann trägt eine blaue Uniform und eine blaue Kappe. Er lächelt in die Kamera. Im Hintergrund des Vans befinden sich mehrere Kartons, die ordentlich gestapelt sind. Der Fahrer hat eine Hand am Lenkrad und schaut freundlich aus dem Fenster. Die Atmosphäre wirkt positiv und einladend. Der Hintergrund ist unscharf, wodurch der Fokus auf dem Fahrer und dem Lieferwagen liegt. Das Bild vermittelt einen Eindruck von Zuverlässigkeit und Kundenservice.

BSG: Firmenwagen erfüllt Mindestlohnanspruch nicht

BSG: Firmenwagen erfüllt Mindestlohnanspruch nicht

Überlässt der Arbeitgeber seinem Beschäftigten als alleinige Vergütung einen Firmenwagen, so erfüllt er dadurch nicht den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge auf den Mindestlohn zahlen, auch wenn er bereits Sozialabgaben auf den durch die Überlassung des Firmenwagens entstandenen geldwerten Vorteil geleistet hat. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit zwei Entscheidungen vom 13. November 2025 klargestellt (B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R):

  • In beiden Fällen hatten Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung ausschließlich Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Eine Barvergütung erhielten die Beschäftigten nicht.
  • Auf den geldwerten Vorteil, der sich aus der Nutzung des Firmenwagens ergab, waren Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.
  • Die Deutsche Rentenversicherung forderte im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung nach, da der gesetzliche Mindestlohnanspruch allein durch die Überlassung des Firmenwagens nicht erfüllt sei.

Das BSG bestätigte die Forderung der Deutschen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber müsse zusätzlich zu den bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn entrichten. Der Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers werde durch die Überlassung des Dienstwagens nicht erfüllt. Wenn der Wert des Firmenwagens die vereinbarte Vergütung übersteige, müsse dies ggf. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeglichen werden. An der Rechtmäßigkeit der Beitragsnachforderung der Rentenversicherung ändere das jedoch nichts.

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