Ein gutaussehender, selbstbewusster Geschäftsmann steht mit verschränkten Armen im Vordergrund, während im Hintergrund ein belebtes Büro mit arbeitenden Kollegen andeutet.

Das Bild zeigt den Fokus auf einen Mann mittleren Alters mit grauen Haaren und Bart, der in die Kamera lächelt. Er trägt ein helles Hemd und darüber ein anthrazitfarbenes Sakko, seine Arme sind vor der Brust verschränkt, was ihm eine selbstsichere Haltung verleiht. Im Hintergrund sind zwei weitere Personen an Schreibtischen zu sehen, die beschäftigt mit Computern und Tablets arbeiten. Das Büro scheint hell und modern zu sein, mit weißen Wänden, an denen einige Dekorationen angebracht sind, und hölzernen Schreibtischen. Die allgemeine Atmosphäre vermittelt Professionalität und eine positive Arbeitsumgebung.

Aktivrente – Steuervorteile für ältere Beschäftigte

Aktivrente – Steuervorteile für ältere Beschäftigte

Zum Jahresbeginn 2026 ist das Aktivrentengesetz in Kraft getreten. Die Neuregelung schafft einen jährlichen Steuerfreibetrag von 24.000 EUR für Beschäftigte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten und für die Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)“ zugestimmt, es wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Aktivrente ist kein neues Rentenprodukt, sondern ein steuerlicher Vorteil bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie soll dem Fachkräftemangel entgegenwirken und Anreize für ein längeres Erwerbsleben bieten.

Mit der Aktivrente können Beschäftigte nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze nun bis zu 2.000 EUR monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Die Neuregelung wird bereits ab Januar 2026 im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Gesetzliche Grundlage der Aktivrente ist der neu eingefügte § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG).

Maßgebende Regelaltersgrenze

Die Aktivrente kann ohne gesonderten Antrag ab dem Monat in Anspruch genommen werden, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, sofern ein reguläres, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.

Wichtig: Eine parallele Rentenzahlung ist nicht erforderlich!

Durch die Berücksichtigung der Übergangsregelung (§ 235 SGB VI) wird auch die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahrgang 1964 entsprechend berücksichtigt.

Beispiele für die Regelaltersgrenze
Beispiele für die Regelaltersgrenze
Jahrgang 1959:66 Jahre und 2 Monate
Jahrgang 1960:66 Jahre und 4 Monate 
Jahrgang 1961:

66 Jahre und 6 Monate

Jahrgang 1962:66 Jahre und 8 Monate
Jahrgang 1963:66 Jahre und 10 Monate
Jahrgang 1964 und später:67 Jahre

Welche Einnahmen sind steuerfrei?

Durch die Aktivrente werden ausschließlich Arbeitnehmer begünstigt. Der Freibetrag betrifft alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.

Nicht begünstigt sind:

  • Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen,
  • Einnahmen in Form von Warte- und Ruhegeldern sowie Witwen- und Waisengeldern,
  • andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen,
  • Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung,
  • Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis, die für Zeiträume gewährt werden bzw. die in Zeiträumen verdient wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.

Hinweis:

Von der Regelung ausgeschlossen sind Einkünfte aus selbstständiger und freiberuflicher Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft. Ebenso gilt die Aktivrente nicht für über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte.

Monatsprinzip

Für die Aktivrente gilt das Monatsprinzip. In § 3 Nr. 21 Satz 3 EStG ist festgelegt, dass sich für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben, der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel verringert. Der Freibetrag in Höhe von 24.000 EUR ist daher im Rahmen einer „Zwölftelung“ so aufzuteilen, dass er nur für Kalendermonate gewährt wird, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen. Der tatsächliche monatliche Freibetrag beträgt damit nicht mehr als 2.000 EUR.

Hinweis:

Das in einem Monat nicht ausgeschöpfte steuerfreie Volumen kann nicht auf andere Monate übertragen werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Steuerfreiheit wird sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers berücksichtigt.
  • Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG.
  • Es besteht ein Vorrang anderer Steuerbefreiungsvorschriften.
  • Die steuerfreie Aktivrente hat keinen Einfluss auf den Grundfreibetrag; dieser wird gesondert gewährt (2026 = 12.348 EUR).

Bestätigungspflicht bei Steuerklasse VI

Die Aktivrente gilt nur für ein einziges Beschäftigungsverhältnis und kann nicht mehrfach genutzt werden. Sofern der Arbeitnehmer den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, hat er dem Arbeitgeber zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung zum Lohnkonto zu nehmen.

Praxistipp:

Für die Aktivrente besteht eine Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto (§ 41 Abs. 1 Satz 4 EStG). Zudem ist sie in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu erfassen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG). Der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich ist bei Bezug der Aktivrente ausgeschlossen (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).

Ausblick

Eine Evaluation der Aktivrente ist vorgesehen. Bis Ende 2029 soll geprüft werden, ob die Regelung tatsächlich zu einer höheren Erwerbsquote nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat. Zudem steht auf dem Prüfstand, ob durch die Einbeziehung von Selbstständigen zusätzliche Wachstumsimpulse entstehen können.

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