Digitales Verfahren auch für Abkommenstaaten
Seit dem 1. Januar 2026 müssen Entsendebescheinigungen für Beschäftigte, die vorübergehend in sog. Abkommenstaaten entsandt werden, elektronisch beantragt werden. Abkommenstaaten sind Länder, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen (SVA) geschlossen hat, etwa die USA, China oder Indien. Daher spricht man hier auch von SVA-Bescheinigungen.
Die elektronische Beantragung von A1-Bescheinigungen ist bei Entsendungen innerhalb der Europäischen Union bereits seit längerem verpflichtend. Seit 2026 gilt dies nun auch für Abkommenstaaten. Der Antrag muss aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder mittels SV-Meldeportal übermittelt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Deutsche Rentenversicherung für die Bescheinigung zuständig ist – in diesen Fällen bleibt vorerst das papiergebundene Verfahren bestehen.
Die Rückmeldung erfolgt ebenfalls digital: Gilt während der Entsendung weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht, erhält der Arbeitgeber innerhalb von drei Arbeitstagen eine elektronische Mitteilung inklusive Original-Bescheinigung. Diese dient als Nachweis des Versicherungsschutzes und muss dem Beschäftigten vor der Abreise ausgehändigt bzw. digital übermittelt werden. Während des Auslandseinsatzes ist die Bescheinigung stets mitzuführen – in Papierform oder digital.
Sollte eine Ausstellung nicht oder nur eingeschränkt möglich sein, wird auch darüber elektronisch informiert.
Praxistipp:
Informationen zu über- und zwischenstaatlichen Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit sind zu finden bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).