Zwei Männer in Anzügen unterhalten sich lächelnd in einem Flughafen, während im Hintergrund ein Flugzeug startet.

Das Bild zeigt zwei Männer, vermutlich Geschäftspartner, die sich in einem modernen Flughafen befinden. Der Mann links hat hellbraunes Haar und ist in einen dunkelblauen Pullover unter einem marineblauen Blazer gekleidet, dazu trägt er helle Hosen. Er hält einen Pappbecher in seiner Hand und zieht einen Rollkoffer hinter sich her. Er blickt lächelnd zu dem Mann rechts. Dieser Mann hat dunkle Haut, einen gepflegten Bart und trägt ein hellblaues Hemd unter einem marineblauen Blazer, kombiniert mit hellen Hosen. Er hat eine braune Ledertasche über der Schulter und zieht ebenfalls einen Rollkoffer. Beide Männer scheinen in ein freundliches Gespräch vertieft zu sein.

Im Hintergrund ist eine große Fensterfront zu sehen, durch die man ein startendes Flugzeug und die Startbahn erkennt. Die Atmosphäre wirkt geschäftig, aber entspannt. Die Stimmung ist positiv und freundlich, was durch die lächelnden Gesichter und die gepflegte Kleidung der Männer unterstrichen wird. Die Farben sind eher gedeckt, wobei die Blautöne der Kleidung und des Himmels dominieren.

Digitales Verfahren auch für Abkommenstaaten

Digitales Verfahren auch für Abkommenstaaten

Seit dem 1. Januar 2026 müssen Entsendebescheinigungen für Beschäftigte, die vorübergehend in sog. Abkommenstaaten entsandt werden, elektronisch beantragt werden. Abkommenstaaten sind Länder, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen (SVA) geschlossen hat, etwa die USA, China oder Indien. Daher spricht man hier auch von SVA-Bescheinigungen.

Die elektronische Beantragung von A1-Bescheinigungen ist bei Entsendungen innerhalb der Europäischen Union bereits seit längerem verpflichtend. Seit 2026 gilt dies nun auch für Abkommenstaaten. Der Antrag muss aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder mittels SV-Meldeportal übermittelt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Deutsche Rentenversicherung für die Bescheinigung zuständig ist – in diesen Fällen bleibt vorerst das papiergebundene Verfahren bestehen.

Die Rückmeldung erfolgt ebenfalls digital: Gilt während der Entsendung weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht, erhält der Arbeitgeber innerhalb von drei Arbeitstagen eine elektronische Mitteilung inklusive Original-Bescheinigung. Diese dient als Nachweis des Versicherungsschutzes und muss dem Beschäftigten vor der Abreise ausgehändigt bzw. digital übermittelt werden. Während des Auslandseinsatzes ist die Bescheinigung stets mitzuführen – in Papierform oder digital.

Sollte eine Ausstellung nicht oder nur eingeschränkt möglich sein, wird auch darüber elektronisch informiert.

Praxistipp:

Informationen zu über- und zwischenstaatlichen Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit sind zu finden bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)

Zum Anfang der Seite springen