Vier Personen sitzen an einem Holztisch und scheinen in einer Besprechung oder Zusammenarbeit vertieft zu sein.

Auf dem Bild sind vier Personen zu sehen, um einen großen, dunkelbraunen Holztisch versammelt. Links sitzt eine junge Frau mit blonden Haaren, die nachdenklich in die Ferne blickt. Neben ihr sitzt ein Mann mit dunkler Haut, Bart und Brille, der ebenfalls konzentriert wirkt und etwas erklärt. Gegenüber sitzen eine Frau, die ein Tablet in den Händen hält und dieses zu präsentieren scheint, und ein Mann mit lockigem Haar, der Notizen macht. Auf dem Tisch befinden sich ein Laptop, ein Stifthalter in Kameraoptik mit bunten Stiften, ein Notizbuch und andere Arbeitsutensilien. Im Hintergrund ist ein Fenster mit Vorhängen und ein Regal zu sehen. Die Atmosphäre wirkt professionell, konzentriert und kollaborativ. Das Bild vermittelt den Eindruck eines kreativen Teams, das gemeinsam an einem Projekt arbeitet.

Neues vom Bundesarbeitsgericht

Neues vom Bundesarbeitsgericht

Teilzeit: Gleichbehandlung bei Mehrarbeitszuschlägen

Eine tarifliche Regelung, nach der Mehrarbeitszuschläge erst ab Überschreiten der Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten geleistet werden, ohne dass diese Grenze für Teilzeitbeschäftigte anteilig zur individuellen Arbeitszeit abgesenkt wird, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot gegenüber Teilzeitkräften. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Dem Urteil lag die Klage eines Kommissionierers zugrunde, der mit einer Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden beschäftigt war. Der anwendbare Manteltarifvertrag für den bayerischen Groß- und Außenhandel sieht für Vollzeitkräfte 37,5 Wochenstunden vor und gewährt Mehrarbeitszuschläge von 25 Prozent für alle Beschäftigten erst ab der 41. Wochenstunde. Der Teilzeitbeschäftigte sah darin eine unzulässige Benachteiligung und forderte die Zahlung von Zuschlägen in Relation zur Arbeitszeit, also sobald er seine vertragliche Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden um 1,2 Stunden überschreite.

Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, gab das BAG dem Kläger recht. Die tarifliche Regelung benachteilige Teilzeitbeschäftigte rechtswidrig, da sie keine proportionale Absenkung der Zuschlagsgrenze vorsehe. Diese Bestimmung sei insoweit nichtig. Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung sei nicht gegeben. Dass die Zuschläge als Ausgleich für die besondere Belastung ab 41 Wochenstunden dienten, ließ das Gericht nicht gelten. Auch die Mehrarbeit von Teilzeitkräften sei belastend, wenn sie über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehe. Teilzeitbeschäftigten stehe daher der Mehrarbeitszuschlag zu, wenn sie ihre vertragliche Wochenarbeitszeit im gleichen proportionalen Verhältnis überschritten wie Vollzeitbeschäftigte.

BAG, Urteil vom 26. November 2025, 5 AZR 118/23

Betriebsratswahl: Keine Nachfrist bei zu wenig Kandidaten

Enthält eine gültige Vorschlagsliste bei einer Betriebsratswahl weniger Kandidaten als zu besetzende Sitze, darf der Wahlvorstand keine Nachfrist zur Kandidatensuche setzen. Dies entschied das BAG in einem Grundsatzurteil.

Im vorliegenden Fall sollte in einem Gemeinschaftsbetrieb mit über 360 Wahlberechtigten ein neunköpfiger Betriebsrat gewählt werden. Bis zum Ablauf der regulären Frist ging lediglich ein Wahlvorschlag mit nur sechs Bewerbern ein. Daraufhin setzte der Wahlvorstand eine Woche Nachfrist, um weitere Vorschläge zu ermöglichen. Da sich keine weiteren Kandidaten meldeten, wurden die sechs vorgeschlagenen Personen gewählt. Der Arbeitgeber focht die Wahl an und machte geltend, die Nachfrist sei unzulässig gewesen. Die Vorinstanzen, Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht, erklärten die Wahl für unwirksam, da die Frist zu kurz gewesen sei.

Das BAG hat die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Begründung: Der Wahlvorstand hätte überhaupt keine Nachfrist setzen dürfen. Die in § 9 Wahlordnung geregelte Nachfrist gelte nur, wenn keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird. Eine Liste mit zu wenig Bewerbern sei rechtlich jedoch ein wirksamer Wahlvorschlag. Da hier trotz (unzulässiger) Nachfrist keine weiteren Vorschläge eingereicht wurden, hatte der Fehler keinen Einfluss auf das Wahlergebnis. 

BAG, Urteil vom 22. Mai 2025, 7 ABR 10/24

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