Kurzarbeitergeld: Bezugsdauer erneut verlängert
Kurz vor dem Jahreswechsel hat die Bundesregierung die bestehende Sonderregelung zur Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes erneut verlängert. Damit kann Kurzarbeitergeld nun bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin bis zu 24 Monate lang bezogen werden. Grundlage ist die „Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 17. Dezember 2025. Mit dieser Maßnahme reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin angespannte wirtschaftliche Lage in Deutschland.
Üblicherweise ist die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf maximal 12 Monate begrenzt. Bereits im Jahr 2025 galt jedoch eine Sonderregelung, die einen bis zu 24 Monate währenden Bezug ermöglichte. Diese Regelung wird nun auch für das Jahr 2026 fortgeführt. Sie gilt, soweit die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten am 31. Dezember 2025 noch nicht erreicht war.
Laut Bundesagentur für Arbeit (BA) ist für die Inanspruchnahme eine (Verlängerungs-)Anzeige erforderlich. In dieser muss erneut der erhebliche Arbeitsausfall dargelegt werden. Dabei ist auch auf die voraussichtliche Dauer der Verlängerung und Veränderungen seit der letzten Anzeige einzugehen. Ferner muss die weitere Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. müssen die weiteren Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern vorgelegt werden.
Die verlängerte Bezugsdauer soll Unternehmen dabei unterstützen, wirtschaftlich schwierige Phasen zu überbrücken, ohne Arbeitsplätze abbauen zu müssen. Gleichzeitig eröffnet sie die Möglichkeit, Phasen der Kurzarbeit gezielt für Weiterbildung und Qualifizierung zu nutzen und damit die Zukunftsfähigkeit der Betriebe zu stärken.
Ab dem 1. Januar 2027 gilt wieder die gesetzliche Bezugsdauer. Auch Betriebe, die bis Ende 2026 die 24 Monate noch nicht voll ausgeschöpft haben, können dann Kurzarbeitergeld nur beziehen, wenn die gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten noch nicht ausgeschöpft ist.
Praxistipp:
Weitere Informationen, Erklärvideos, Kontaktmöglichkeiten und Downloads (z. B. Merkblatt 8a zum Kurzarbeitergeld) stellt die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.