Recht auf tarifliche Altersfreizeit für Teilzeitkräfte

Ein Ausschluss teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von einer tariflichen Regelung zur sog. Altersfreizeit verstößt gegen das Benachteiligungsverbot.

Vor dem BAG ging es um eine tarifvertragliche Regelung, wonach Arbeitnehmer über 58 Jahren eine Altersfreizeit von zwei Stunden pro Woche bekommen. Teilzeitbeschäftigte sowie Arbeitnehmer in Kurzarbeit waren vollständig von der Gewährung von Altersfreizeit ausgeschlossen. Eine Teilzeitmitarbeiterin des Unternehmens mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden verlangte nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres eine tarifliche Altersfreizeit von einer Stunde wöchentlich. Sie vertrat die Auffassung, der tarifliche Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten von der Altersfreizeit-Regelung verstoße gegen das Benachteiligungsverbot und sei deshalb unwirksam.

Das BAG gab der Mitarbeiterin Recht und sprach ihr einen Anspruch auf anteilige Gewährung einer bezahlten Altersfreizeit zu. Das Gericht verwies auf die Regelung in § 4 Absatz 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz, wonach ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden darf als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer – es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das BAG sah die Ungleichbehandlung durch die tarifliche Regelung in der Differenzierung nach der Dauer der Arbeitszeit gegeben. Dies sei kein sachlicher Grund für die Benachteiligung von Teilzeitkräften und führe zu einer Aushöhlung des Diskriminierungsverbots teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Regelung sei damit rechtwidrig.

BAG, Urteil vom 9. Juli 2024, 9 AZR 296/20