Rechtswidrige Mitarbeiterüberwachung

Mitarbeiter, deren Arbeitgeber sie rechtswidrig durch Privatdetektive überwachen lässt, haben Anspruch auf immateriellen Schadenersatz, wenn dabei ihr Gesundheitszustand dokumentiert wird.

Im verhandelten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer für mehrere Wochen krankgemeldet. Da es zuvor Uneinigkeit über seine Aufgabenzuteilung gegeben hatte, vermutete der Geschäftsführer eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit und ließ den Arbeitnehmer durch eine Detektei überwachen. Diese dokumentierte, dass der Arbeitnehmer u. a. auf seiner Terrasse Holzarbeiten durchführte und auch, dass er beim Gehen das linke Bein nachzog.

Der Arbeitnehmer forderte später Schadenersatz vom Arbeitgeber. Die beobachteten Tätigkeiten hätten seine Genesung nicht behindert, zudem hätten Zweifel durch einfache Nachfragen ausgeräumt werden können. Die Überwachung sei unrechtmäßig erfolgt und ein schwerwiegender Eingriff in seine Privatsphäre, da er auch im privaten Raum beobachtet worden sei.

Das BAG stimmte dieser Argumentation zu. Der Kläger habe durch die rechtswidrige Observation einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO erlitten. Nach Ansicht der Erfurter Richter war die Überwachung, mit der ohne Einwilligung des Arbeitnehmers dessen Gesundheitsdaten verarbeitet wurden, nicht erforderlich gewesen. Der Beweiswert der vom Mitarbeiter vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war nach Auffassung des BAG im vorliegenden Fall nicht erschüttert.

BAG, Urteil vom 25. Juli 2024, 8 AZR 225/23