Wenn eine Arbeitnehmerin nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt, wo sie Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen sollte, kann ein Arbeitsunfall vorliegen. So entschieden die Richter des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26. September 2024, B 2 U 15/22 R).
Eine Gemeindesekretärin fuhr nach einem privaten Ausflug zu ihrer Wohnung, um Schlüssel und Unterlagen zu holen, die sie für ihren anschließenden Arbeitseinsatz benötigte. Dabei erlitt sie einen Unfall und wurde schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen erkannten den Unfall nicht als Arbeitsunfall an, da die Arbeitnehmerin von einem „dritten Ort“ auf dem Weg zu ihrer Wohnung gewesen sei. Deshalb sei der Weg nicht versichert.
Das BSG entschied hingegen, dass ein Arbeitsunfall auch dann vorliegen könne, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg von einem privaten Wochenendausflug nach Hause verunglücke. Voraussetzung sei allerdings, dass der Arbeitnehmer angewiesen worden sei, für die Arbeitsaufnahme erforderliche Schlüssel oder Dokumente von dort abzuholen.
Entscheidend für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist ein zum Versicherungsschutz führendes, überwiegendes betriebliches Interesse des angetretenen Weges, wenn also beispielsweise vergessene Gegenstände geholt würden, die zwingend benötigt werden, um die Arbeit fortzusetzen.