Ab 1. Januar werden E-Rechnungen Pflicht

Ab dem 1. Januar 2025 besteht für Unternehmen grundsätzlich die Verpflichtung, bei inländischen B2B-Umsätzen Rechnungen in elektronischer Form zu verwenden. Die entsprechenden Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG sind im Wachstumschancengesetz beschlossen worden.

Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 EUR (§ 33 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV). Gewisse Übergangsregelungen bestehen bis Ende 2027 bzw. Ende 2028.

Rechnungsempfangende Unternehmen müssen den elektronischen Empfang vom 1. Januar 2025 an gewährleisten und hierfür ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellen. Es muss sich nicht um ein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handeln. Die Beteiligten können abweichend hiervon andere zulässige Übermittlungswege vereinbaren.

Wichtig:

Eine E-Rechnung ist kein per E-Mail versandtes PDF, sondern basiert auf einem strukturierten maschinenlesbaren Datensatz nach EN 16931, der bruchlos in die ITSysteme der Finanzverwaltung eingelesen werden kann.