Ersthelfer in flexibler Arbeitswelt

Eine Notsituation, die Erste Hilfe erfordert, kann jederzeit eintreten, auch im Betrieb. Betriebliche Ersthelfer sind dann als Erste vor Ort – und können im Ernstfall sogar Leben retten. Doch wie kann in einer flexiblen Arbeitswelt mit mobiler Arbeit, Teilzeit oder Homeoffice die Erste Hilfe sichergestellt werden? Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gibt Tipps, wie dies gelingen kann.

Bei kleinen und großen Notfällen im Betrieb sind die Ersthelfer die ersten Ansprechpartner. Sie legen Verbände an oder üben bei schwereren Fällen eine Herzdruckmassage aus. Jährlich werden ca. zwei Millionen betriebliche Ersthelfer (nach-)geschult.

Erste Hilfe jederzeit sicherstellen

Die Flexibilisierung der Arbeitswelt führt dazu, dass immer weniger Beschäftigte und somit auch weniger Ersthelfer vor Ort sind. Auch durch Urlaub, Krankheit oder Schichtdienst können zu wenige Helfer vorhanden sein. Um im Ernstfall genügend Ansprechpersonen zu haben, gibt es laut DGUV mehrere Möglichkeiten:

  • Mehr Ersthelfer gewinnen
    Wenn nötig, sollten mehr Ersthelfer geschult werden, als es die Pflichtquote vorgibt. Sind im Betrieb Arbeitnehmer in anderen Arbeitsbereichen tätig, die während der Geschäftszeiten ständig besetzt sind, so könnten diese ebenfalls als Ersthelfer rekrutiert werden. Dazu zählen beispielsweise Mitarbeiter am Empfang, im IT-Support oder in der Kantine.
  • Synergien mit anderen Unternehmen
    Auch die Zusammenarbeit mit benachbarten Unternehmen ist möglich, beispielsweise in Einkaufszentren oder Gewerbegebieten. Die Regelung sollte schriftlich vereinbart werden. Von Vorteil ist, wenn die Ersthelfer über das gesamte Gebäude bzw. Gelände verteilt sind, um bei einem Notfall schnell vor Ort zu sein.
  • Aufklärung über Alarmierungskette
    Die Alarmierungskette bei einem Notfall muss geregelt und allen Mitarbeitern bekannt sein – gerade bei flexiblen Arbeitszeiten. Dies kann beispielsweise im Rahmen der jährlichen Pflicht-Unterweisung geschehen. Die Ersthelfer sollten über ein Mobiltelefon oder eine einheitliche Telefonnummer angefordert werden können. Wenn unklar ist, welche Personen gerade im Betrieb anwesend sind und wo sie sich aufhalten, ist eine Kennzeichnung der Räume sinnvoll, in denen sich Ersthelfer aufhalten.

Hinweis:

Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb (§ 26, DGUV Vorschrift 1)

  • Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten: 1 Ersthelfer
  • Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben: 5 Prozent
    • in sonstigen Betrieben: 10 Prozent
    • in Kindertageseinrichtungen: 1 Ersthelfer je Kindergruppe
    • in Hochschulen: 10 Prozent der Beschäftigten

Anforderungen an Ersthelfer

Grundsätzlich kann jeder als Ersthelfer ausgebildet werden. Es versteht sich von selbst, dass der angehende Ersthelfer motiviert sein sollte, diese Aufgabe zu übernehmen. Der Arbeitgeber sollte sich vorab von der Eignung des Mitarbeiters überzeugen, beispielsweise ob die persönlichen, körperlichen und geistigen Voraussetzungen vorliegen. Arbeitgeber können sich auch selbst zum Ersthelfer ausbilden lassen, insbesondere in kleineren Betrieben. Ausländische Arbeitnehmer, Sicherheitsfachkräfte bzw. -beauftragte, Führungskräfte oder neue Mitarbeiter können ebenfalls angesprochen werden.

Ausbildung der Ersthelfer

Die Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer erfolgt in zertifizierten Ausbildungsstellen und besteht aus einem Erste-Hilfe-Lehrgang, der einen Tag lang dauert und neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten umfasst. Alle zwei Jahre ist eine Fortbildung durch das sog. Erste-Hilfe-Training mit ebenfalls neun Unterrichtseinheiten erforderlich, um Ersthelfer zu bleiben.

Inhalte der Ausbildung

Die Ausbildung zum Ersthelfer umfasst sowohl einen theoretischen als auch einen praktischen Teil. In diesem lernen die Teilnehmer beispielsweise an Übungspuppen die Versorgung von Bewusstlosen und Verletzten. Zu den Inhalten gehört u. a., wie

  • eine Unfallstelle abgesichert wird,
  • ein Notruf richtig abgesetzt wird,
  • Wunden und Verletzungen versorgt werden,
  • lebensrettende Sofortmaßnahmen wie die Herz-Lungen- Wiederbelebung oder stabile Seitenlage durchgeführt werden,
  • mit Hitze- und Kälteschäden, Vergiftungen oder Verbrennungen umgegangen wird.

Praxistipp:

Unterweisung in Erster Hilfe

Mindestens einmal jährlich müssen alle Mitarbeiter des Unternehmens über die im Betrieb vorhandenen Erste-Hilfe- Einrichtungen und das richtige Verhalten bei Unfällen unterwiesen werden (§ 4 DGUV Vorschrift 1). Auch das Erste- Hilfe-Material und die Notruf-Meldeeinrichtungen müssen vorgestellt werden und dann zur Verfügung stehen.