Ebenso wie der gesetzliche Mindestlohn steigt zum Jahreswechsel auch die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende.
Die gesetzliche monatliche Mindestvergütung ist für den Ausbildungsjahrgang 2025 in allen Lehrjahren um etwa 40 Euro pro Monat höher als für den Jahrgang 2024. Die genaue Berechnung der Abstufung ergibt sich aus § 17 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Die gesetzlichen monatlichen Mindestvergütungen für Auszubildende für 2025 (zum Vergleich die Werte für 2024)
2025 | 2024 | |
---|---|---|
1. Ausbildungsjahr | 682 EUR | 649 EUR |
2. Ausbildungsjahr | 805 EUR | 766 EUR |
3. Ausbildungsjahr | 921 EUR | 876 EUR |
4. Ausbildungsjahr | 955 EUR | 909 EUR |
Wurde im anzuwendenden Tarifvertrag eine abweichende Ausbildungsvergütung vereinbart, so hat diese Vorrang.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat den Vorschlag, die Lohnfortzahlung für den ersten Krankheitstag zu streichen, zurückgewiesen. Einschränkungen bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall lehnt Heil ab.
Der Vorschlag von Allianz-Chef Oliver Bäte, Arbeitnehmern für den ersten Krankheitstag keinen Lohn zu zahlen, löste eine breite Debatte aus. Wäre eine solche Regelung die geeignete Lösung, dem hohen Krankenstand in Deutschland zu begegnen? Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) erteilte der Forderung nach einem Karenztag bei Krankheit eine klare Absage: Einschränkungen bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall werde es mit ihm nicht geben.Unter einer solchen Regelung würden besonders Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen leiden, warnte Heil. Es würde die Menschen hart treffen, die tatsächlich krank sind und die einen geringen Lohn haben, vor allem Frauen. Deshalb sei das der falsche Weg. Zugleich betonte der Minister, dass er kein Verständnis für Blaumacher habe. Wenn Einzelne das System ausnutzten, gelte es, gezielt dagegen vorzugehen. Die Rechtslage biete dafür heute schon ausreichende Instrumente, so Heil.
Arbeitgeber können von ihren Beschäftigten verlangen, dass sie schon ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorlegen. Gesetzlich ist die Vorlage der AU-Bescheinigung erst nach drei Krankheitstagen vorgeschrieben. Einen Karenztag bei der Lohnfortzahlung gibt es nach geltender Rechtslage aber nicht. Mitarbeiter, die beim Krankfeiern erwischt werden, müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Wer blaumacht, ohne wirklich krank zu sein, dem droht – wenn der Arbeitgeber davon erfährt – eine Abmahnung. Je nach Fall kann sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Mit Bekanntmachung vom 6. Januar 2025 (IV C 5 - S 2361/00025/014/015) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) geänderte Programmablaufpläne für die Lohnsteuerberechnung 2025 veröffentlicht.
Die neuen Programmablaufpläne berücksichtigen die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der neuen Zahlenwerte und des Kinderfreibetrags durch das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449).
Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. März 2025 anzuwenden. Zugleich ist die Übergangsregelung für die Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für die Lohnzahlungszeiträume bis November 2024 nach dem BMF-Schreiben vom 22. November 2024 ausgelaufen.
Der ab dem 1. Januar 2025 unter Berücksichtigung der Vorgaben in der bisherigen Bekanntmachung vom 22. November 2024 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum 1. März 2025 zu korrigieren, wenn ihm dies - was die Regel ist - wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG).
Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet z.B. aus, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).
Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, sollen künftig einen Anspruch auf Mutterschutz haben. Das sieht eine geplante Änderung des Mutterschutzgesetzes vor. Die Gesetzesänderung könnte noch vor der im Februar stattfindenden Bundestagswahl beschlossen werden.
Für Mütter gilt nach der Entbindung eine gesetzliche Schutzfrist von 8 Wochen. Künftig sollen Frauen auch nach einer Fehlgeburt Anspruch auf Mutterschutz haben. Die ehemaligen Ampelparteien und die CDU/CSU haben sich offenbar auf eine entsprechende Neuregelung geeinigt. Ein Gesetzentwurf von SPD und Grünen sieht gestaffelte Schutzfristen bei einer Fehlgeburt ab der 15. Schwangerschaftswoche vor. Die Union schlägt in einem eigenen Gesetzentwurf eine Regelung ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Die Neuregelung soll der besonderen Belastungssituation von Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, gerecht werden und ihnen eine Regenerationszeit und damit einen besonderen Schutzraum bieten. Beabsichtigt wird, die Gesetzesänderung noch vor der anstehenden Bundestagswahl zu beschließen.
Als Fehlgeburt gilt aus medizinischer Sicht das vorzeitige Ende der Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche. Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an eine Fehlgeburt zwar einen besonderen Kündigungsschutz. Jedoch gewährt das Gesetz bislang keinen Anspruch auf Mutterschutz nach einer Fehlgeburt. Nach bisher geltender Rechtslage dürfen Frauen im Anschluss an eine Fehlgeburt nur unter Vorlage eines ärztlichen Attests der Arbeit fernbleiben.
Der Faktor F für 2025 wurde zum 1. Januar 2025 angepasst. Für die Beitragsberechnung im Übergangsbereich ergeben sich damit Änderungen.
Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 556,01 bis 2.000,00 Euro beschäftigt sind, gelten für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besondere Regelungen. Bei der Berechnung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteils wird nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Es gilt eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die mit dem sogenannten Faktor F ermittelt wird und dazu führt, dass die Arbeitnehmer geringere Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen haben als bei einer normalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Auch für Arbeitgeber gilt seit dem 1. Oktober 2022 eine spezielle Berechnung zur Ermittlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich.
Im Dezember 2024 wurde der Faktor F für das Jahr 2025 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der Faktor F beträgt im Jahr 2025 0,6683. 2024 betrug er 0,6846.
Die vereinfachte Formel zur Ermittlung des Gesamtbeitrags für 2025 lautet:
beitragspflichtige Einnahme = 1,127718283 x Arbeitsentgelt - 255,4365651
Die vereinfachte Formel zur Ermittlung des Arbeitnehmeranteils für 2025 lautet:
beitragspflichtige Einnahme = 1,385041551 x Arbeitsentgelt - 770,0831025
Hintergrund:
Der Faktor "F" wird aus dem durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag eines Kalenderjahres ermittelt und jedes Jahr neu bekannt gegeben.
Mit dem Datum 28. November 2024 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ein Besprechungsergebnis veröffentlicht, mit dem die versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen des Bezugs von Qualifizierungsgeld und die Voraussetzungen der Beitragsfreiheit von Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen aus einer Beschäftigung bei Steuerfreiheit oder pauschaler Besteuerung geregelt wird.
Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen des Bezugs von Qualifizierungsgeld:
Es werden für bestimmte Fallkonstellationen im Zusammenhang mit dem Bezug von Qualifizierungsgeld von Arbeitnehmern die versicherungs- und/oder beitragsrechtlichen Auswirkungen aufgezeigt. Beispielsweise, wenn das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenzen überschreitet, wie sich der Übergangsbereich auswirkt, was bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgebend ist und wie die Umlagen zur U1, U2 und für das Insolvenzgeld im Falle des Bezuges von Qualifizierungsgeld zu bemessen sind.
Voraussetzungen der Beitragsfreiheit von Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen aus einer Beschäftigung bei Steuerfreiheit oder pauschaler Besteuerung:
Es wurde klargestellt, dass in der Frage der Auslegung des § 1 Absatz 1 Satz 2 SvEV an den Grundsätzen des Besprechungsergebnisses vom 20. April 2016 festgehalten wird. Danach setzt die Nichtzurechnung der in § 1 Absatz 1 Satz 2 SvEV genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen zum Arbeitsentgelt voraus, dass diese vom Arbeitgeber oder einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, also in einem zeitlich engen Zusammenhang, lohnsteuerfrei behandelt oder pauschal besteuert werden. Ein derart zeitlich enger Zusammenhang wird angenommen, wenn die lohnsteuerfreie Behandlung der Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen bzw. die Pauschalbesteuerung vom Arbeitgeber spätestens mit der Entgeltabrechnung vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres, tatsächlich durchgeführt wird. In diesem Kontext gab es ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. April 2024 (Aktenzeichen: B 12 BA 3/22 R), das in der betrieblichen Praxis für Verunsicherung gesorgt hat.