Jahreswechsel in der Sozialversicherung

Neben zahlreichen fachlichen Neuerungen bringt das neue Jahr auch Änderungen bei den relevanten Rechengrößen und Beitragssätzen in der Sozialversicherung sowie Besonderheiten bei den Fälligkeitsterminen. Alle Werte finden Sie in der tabellarischen Übersicht in der Heftmitte. Wir geben im Folgenden einen Überblick zu den Hintergründen und den für die Praxis relevanten Themen.

Rechengrößen erstmals bundeseinheitlich

Wie nahezu jedes Jahr steigen die Rechengrößen in der Sozialversicherung auch zum 1. Januar 2025. Sie werden aufgrund der Einkommensentwicklung in 2023 mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 turnusgemäß angepasst. Die Steigerung fällt für 2025 überdurchschnittlich hoch aus.

Hinweis:

Zum 1. Januar 2025 wird nach über 30 Jahren die Rechtsangleichung in den alten und neuen Bundesländern vollzogen. Erstmals werden die Bezugsgröße und die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bundesweit einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer bestimmt.

Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) ist bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern zum 1. Januar 2025 zu prüfen, ob die Grenze weiterhin überschritten wird. Sonst tritt Krankenversicherungspflicht ein. Das betrifft Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der alten (69.300 EUR) und bis maximal zu der ab 1. Januar 2025 maßgebenden Grenze (73.800 EUR).

Werden bislang privat krankenversicherte Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig, sind sie in der gesetzlichen Krankenversicherung anzumelden. Sie können sich aber von der eintretenden Krankenversicherungspflicht auf Antrag innerhalb von drei Monaten befreien lassen. Zuständig für die Befreiung ist die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Anmeldung erfolgt ist.

Bislang krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die im Jahr 2024 die JAE-Grenze aufgrund einer Entgelterhöhung überschreiten, scheiden zum 31. Dezember 2024 aus der Krankenversicherungspflicht aus, wenn auch die ab 2025 maßgebliche allgemeine JAE-Grenze von 73.800 EUR überschritten wird und zum Jahreswechsel nicht schon objektiv feststeht, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 2025 wieder unter die Grenze fällt (z. B. aufgrund einer Arbeitszeitreduzierung).

Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung

Seit Anfang 2018, als das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft trat, können Arbeitnehmer bis zu 8 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung einzahlen. Dies entspricht 2025 maximal 7.728 EUR jährlich. Sozialversicherungsfrei sind Einzahlungsbeträge bis zu 4 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies entspricht 2025 maximal 3.864 EUR jährlich.

Beitragssätze teils stabil, teils steigend

Die Beitragssätze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, der Künstlersozialabgabesatz und der Insolvenzgeldumlagesatz erfahren zum 1. Januar 2025 keine Anpassung.

In der sozialen Pflegeversicherung soll der Beitragssatz nach dem Entwurf der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PABV 2025) zum 1. Januar 2025 von 3,4 auf 3,6 Prozent steigen. Die Zuschläge für Kinderlose (0,6 Prozent) bzw. Abschläge für Personen mit mehr als einem Kind (0,25 Prozent pro Kind) bleiben gleich.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2025 deutlich von 1,7 auf 2,5 Prozent. Dieser Rechenwert ist für den Beitragszuschuss wichtig, den Arbeitgeber privat krankenversicherten höherverdienenden Beschäftigten zahlen müssen. Zudem gilt er für Praktikanten mit einem Arbeitsentgelt bis zur Geringverdienergrenze von 325 EUR monatlich, Menschen mit Behinderung und Personen in Einrichtungen der Lebenshilfe.

Bei Arbeitnehmern, die gesetzlich krankenversichert sind, ist hingegen der individuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse relevant, den diese selbst festlegt.

Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze steigen

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 von 12,41 auf 12,82 EUR je Stunde und mit ihm die daran gekoppelte dynamische Geringfügigkeitsgrenze von 538 auf 556 EUR. Damit liegt die Jahresentgeltgrenze bei durchgehender mindestens zwölf Monate dauernder geringfügiger Beschäftigung bei maximal 6.672 EUR. Hinsichtlich des gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens gilt das Vierzehnfache (7.784 EUR).

Die dynamische Grenze ermöglicht eine dauerhafte Beschäftigung im Umfang von 10 Wochenarbeitsstunden zu Mindestlohnbedingungen. In früheren Jahren hätte eine Anpassung des Mindestlohns eine Reduzierung der Arbeitszeit zur Folge haben müssen, um die Geringfügigkeitsgrenze weiterhin einzuhalten (siehe Beispiel).

Beschäftigte, deren Entgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR überschreitet, aber unter der Grenze für 2025 von 556 EUR liegt, sind zum Jahreswechsel umzumelden – ohne Übergangs- oder Besitzstandsregelung.

Verdienstgrenze der Familienversicherung

Ab Januar 2025 ist eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zu einem Gesamteinkommen von 556,00 EUR im Minijob möglich. Ansonsten beträgt die Einkommensgrenze 535 EUR (2025).

Übergangsbereich wird angepasst

Der Übergangsbereich umfasst im Jahr 2025 Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 556 EUR bis 2.000,00 EUR. Für die Beitragsberechnung gelten weiterhin die seit dem 1. Oktober 2022 vorgesehenen Besonderheiten, die zu einer geringeren Beitragsbelastung als bei Arbeitnehmern mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb des Übergangsbereichs führen.

Abgabe- und Fälligkeitstermine 2025

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind jeweils zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Beitragsnachweise sind zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln. Aufgrund des Reformationstages am 31. Oktober 2025 gibt es in einigen Bundesländern Besonderheiten. Die Fälligkeit schiebt sich ggf. einen Tag nach vorne. Maßgebend hierbei ist, in welchem Bundesland die jeweilige Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, ihren Hauptsitz hat.