Entsendung in Abkommenstaaten: weiter Papierform

Das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren bei Entsendungen in Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, soll auf den 1. Januar 2026 verschoben werden.

Mit dem Achten SGB IV-Änderungsgesetz ist geregelt worden, dass – analog zu den A1-Bescheinigungen – auch die Entsendebescheinigungen in Staaten mit SV-Abkommen wie den USA oder China aus einem systemgeprüften Abrechnungsprogramm oder mittels einer systemgeprüften Ausfüllhilfe beantragt werden sollen.

Dieses elektronische Antragsverfahren befindet sich noch in Konzeption und wird nicht wie geplant zum 1. Januar 2025 fertig, da u. a. der Kreis der vom neuen Meldeverfahren zu erfassenden Vertragsstaaten noch nicht abschließend geklärt ist. Auch das Kernprüfprogramm, das für das elektronische Verfahren notwendig ist, konnte nicht rechtzeitig starten. Die Beantragung erfolgt daher erst einmal weiter in Papierform.

Praxistipp:

Welche Bescheinigungen entsandte Arbeitnehmer benötigen und wo sie beantragt werden können, ist auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland in den Merkblättern „Arbeiten in ...“ zu den einzelnen Staaten nachzulesen.